3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Sammlung, die im Ergebnis nicht die Voraussetzungen einer automatisierten Verarbeitung erfüllt – z.B. mangels Verarbeitung der personenbezogenen Daten –, kann daher immer noch unter das Gesetz fallen, wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. So würde beispielsweise ein Transportsystem, mit dem ein mit Karteikarten besetztes Karussell mechanisch auf Anforderung des Benutzers den Wagen mit einem bestimmten Buchstaben präsentiert, nicht zur Qualifikation als automatisiertes Verfahren nach Satz  1 ausreichen. Hier liegt eine nicht-automatisierte Datei nach Satz  2 vor. Ebenso können digitalisierte Bild-/Textsammlungen eine nicht automatisierte Sammlung nach Satz 2 darstellen.  
Eine Sammlung, die im Ergebnis nicht die Voraussetzungen einer automatisierten Verarbeitung erfüllt – z.B. mangels Verarbeitung der personenbezogenen Daten –, kann daher immer noch unter das Gesetz fallen, wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. So würde beispielsweise ein Transportsystem, mit dem ein mit Karteikarten besetztes Karussell mechanisch auf Anforderung des Benutzers den Wagen mit einem bestimmten Buchstaben präsentiert, nicht zur Qualifikation als automatisiertes Verfahren nach Satz  1 ausreichen. Hier liegt eine nicht-automatisierte Datei nach Satz  2 vor. Ebenso können digitalisierte Bild-/Textsammlungen eine nicht automatisierte Sammlung nach Satz 2 darstellen.  
   
   
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