3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.  
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==Erheben==
Die Erhebung ist '''nicht als Phase der [[Verarbeiten|Datenverarbeitung]]''' ([[§3_BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;4]]) gefasst, sondern als eigenständiger Begriff davon abgegrenzt. Dies hat nur historische Gründe; die Zulässigkeit der Erhebung war anfänglich im Gesetz nicht geregelt. Sie ist wird nun jeweils gesondert genannt, so bei der grundlegenden [[Zulässigkeit]]sregelung des [[§4_BDSG|§&nbsp;4]], dem Datengeheimnis des [[§5_BDSG|§&nbsp;5]] und der Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen nach [[§9_BDSG|§&nbsp;9]]. Die Erhebung spielt insofern eine besondere Rolle, als bei der Zweckbindung jeweils auf den Zweck abgestellt wird, für den die Daten erhoben worden sind.
   
   
Die Erhebung ist '''nicht als Phase der Datenverarbeitung''' ([[§3_BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;4]]) gefasst, sondern als eigenständiger Begriff davon abgegrenzt. Dies hat nur historische Gründe; die Zulässigkeit der Erhebung war anfänglich im Gesetz nicht geregelt. Sie ist wird nun jeweils gesondert genannt, so bei der grundlegenden Zulässigkeitsregelung des [[§4_BDSG|§&nbsp;4]], dem Datengeheimnis des [[§5_BDSG|§&nbsp;5]] und der Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen nach [[§9_BDSG|§&nbsp;9]]. Die Erhebung spielt insofern eine besondere Rolle, als bei der Zweckbindung jeweils auf den Zweck abgestellt wird, für den die Daten erhoben worden sind.
Das [[BDSG]] definiert das '''Erheben''' als das '''Beschaffen''' von Daten über den [[Betroffener|Betroffenen]]. Das Erheben besteht damit in der Aktivität einer Stelle, '''Kenntnis''' von den betreffenden Daten zu erlangen oder '''Verfügung''' über diese '''zu erhalten'''. Zur objektiven Tatsache des Erhaltens von Daten muss ein aktives Handeln kommen, das von einem entsprechenden Willen der handelnden Person getragen ist. Kein Erheben ist das Heraussuchen (-lassen) aus einem schon vorhandenen Datenbestand. Das Durchblättern von Schriftstücken, etwa durch Zollbeamte, ist noch kein Erheben, wenn dabei keine [[personenbezogene Daten]] zur Kenntnis genommen werden.  
Das Gesetz definiert das '''Erheben''' als das '''Beschaffen''' von Daten über den Betroffenen. Das Erheben besteht damit in der Aktivität einer Stelle, '''Kenntnis''' von den betreffenden Daten zu erlangen oder '''Verfügung''' über diese '''zu erhalten'''. Zur objektiven Tatsache des Erhaltens von Daten muss ein aktives Handeln kommen, das von einem entsprechenden Willen der handelnden Person getragen ist. Kein Erheben ist das Heraussuchen (-lassen) aus einem schon vorhandenen Datenbestand. Das Durchblättern von Schriftstücken, etwa durch Zollbeamte, ist noch kein Erheben, wenn dabei keine personenbezogene Daten zur Kenntnis genommen werden.  
   
   
   
   
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Ebenso genügt es vollauf, wenn die '''Möglichkeit eröffnet wird''', die beschaffte '''Information zur Kenntnis zu nehmen''' oder auf sonstige Weise '''inhaltlich zu nutzen'''. Für den Begriff der Erhebung irrelevant ist schließlich auch, ob das Beschaffen unmittelbar in eine Speicherung der beschafften Daten einmündet. Wie bereits erwähnt, hängt bei nicht-öffentlichen Stellen die Anwendbarkeit des Gesetzes jedoch von einem Bezug zu einer automatisierten oder dateiförmigen Verarbeitung ab.  
Ebenso genügt es vollauf, wenn die '''Möglichkeit eröffnet wird''', die beschaffte '''Information zur Kenntnis zu nehmen''' oder auf sonstige Weise '''inhaltlich zu nutzen'''. Für den Begriff der Erhebung irrelevant ist schließlich auch, ob das Beschaffen unmittelbar in eine [[Speichern|Speicherung]] der beschafften Daten einmündet. Wie bereits erwähnt, hängt bei nicht-öffentlichen Stellen die Anwendbarkeit des Gesetzes jedoch von einem Bezug zu einer automatisierten oder dateiförmigen Verarbeitung ab.  
   
   
   
   
Die Übernahme von Datenträgern zur auftragsgemäßen Vernichtung oder Löschung ist kein Erheben, wenn - wie gesetzlich gefordert - durch Organisation und Technik eine einwandfreie Beseitigung der personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Sind Daten ohne Erhebungsaktivität in den Herrschaftsbereich der verantwortlichen Stelle gelangt, so liegt auch in nachfolgenden Maßnahmen, wie etwa einer Festlegung ihres Verwendungszwecks oder ihrer Verwendung, keine Erhebung, da die Daten bereits beschafft sind. Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt der Speicherung oder Verwendung zu beurteilen.  
Die Übernahme von Datenträgern zur auftragsgemäßen Vernichtung oder [[Löschen|Löschung]] ist kein Erheben, wenn - wie gesetzlich gefordert - durch Organisation und Technik eine einwandfreie Beseitigung der personenbezogenen Daten gewährleistet ist. Sind Daten ohne Erhebungsaktivität in den Herrschaftsbereich der [[Verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stelle]] gelangt, so liegt auch in nachfolgenden Maßnahmen, wie etwa einer Festlegung ihres Verwendungszwecks oder ihrer Verwendung, keine Erhebung, da die Daten bereits beschafft sind. Die Zulässigkeit solcher Maßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt der Speicherung oder Verwendung zu beurteilen.  
   
   
   
   
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