3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Beispiele: Unterschied zwischen den Versionen

K
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K (Prüfung Bearbeitungsmöglichkeit)
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* Kontextänderung durch Zusammenführen wenn Gesamtinformation mehr ist als die Summe der Teile
* Kontextänderung durch Zusammenführen wenn Gesamtinformation mehr ist als die Summe der Teile
* Änderung der Dateiüberschrift oder Datenfeldbezeichnung oder beschreibung („Mitglieder des X-Vereins“ statt „des Y-Vereins“; „Höhe der Zuwendung“ statt „Höhe des Darlehens“). * * Wechsel der Interpretationsregeln (Note „3“ bedeutet „durchschnittlich“ statt „überdurchschnittlich“)
* Änderung der Dateiüberschrift oder Datenfeldbezeichnung oder -beschreibung („Mitglieder des X-Vereins“ statt „des Y-Vereins“; „Höhe der Zuwendung“ statt „Höhe des Darlehens“).
* Wechsel der Interpretationsregeln (Note „3“ bedeutet „durchschnittlich“ statt „überdurchschnittlich“)


'''Kein Verändern'''
'''Kein Verändern'''
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* drahtgebundene oder drahtlose Datenübertragung mit Aufzeichnung oder Kenntnisnahme durch den Empfänger,  
* drahtgebundene oder drahtlose Datenübertragung mit Aufzeichnung oder Kenntnisnahme durch den Empfänger,  
* Übergabe oder Übersendung und Zugang des Datenträgers,
* Übergabe oder Übersendung und Zugang des Datenträgers,
* Lesenlassen
* Lesen lassen
* Körpersprachliche Äußerung (Kopfnicken, „beredtes Schweigen“, „vielsagender Blick“)  
* Körpersprachliche Äußerung (Kopfnicken, „beredtes Schweigen“, „vielsagender Blick“)  
* Abruf auf Monitor
* Abruf auf Monitor
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* Überschreiben der Daten auf Datenträger (Flash-Speicher, Festplatten, DVD-RAM u.ä.) derart dass sie (auch mittels Cache und Metadaten oder Dateiverwaltungsinformationen) nicht rekonstruiert werden können.  
* Überschreiben der Daten auf Datenträger (Flash-Speicher, Festplatten, DVD-RAM u.ä.) derart dass sie (auch mittels Cache und Metadaten oder Dateiverwaltungsinformationen) nicht rekonstruiert werden können.  


* Zerstörung des Datenträgers (mechanische, chemische oder thermische Zerstörungsmaßnahmen) mit der Folge der Unlesbarkeit (wie Schreddern oder Verbrennen von Formularen, Zertrümmern oder sonstiges Beschädigen des Datenträgers, Zerkratzen der magnetisierbar beschichteten Oberfläche von Platten- oder Trommelspeichern, Verbrennen oder chemisches Zerstören von Ton- und Videobändern, magnetische Durchflutung des Datenträgers mittels Degausser).  
* Zerstörung des Datenträgers (mechanische, chemische oder thermische Zerstörungsmaßnahmen) mit der Folge der Unlesbarkeit (wie Schreddern oder Verbrennen von Formularen, Zertrümmern oder sonstiges Beschädigen des Datenträgers, Zerkratzen der magnetisierbar beschichteten Oberfläche von Platten- oder Trommelspeichern, Verbrennen oder chemisches Zerstören von Ton- und Videobändern, magnetische Durchflutung des Datenträgers mittels Degausser).


'''Kein Löschen'''
'''Kein Löschen'''
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