3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
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==Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br/>
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br/>
# Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
# Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
# ...
# ...
</blockquote>
}}


==Speichern==
==Speichern==
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Es genügt die '''logische''' Speicherung, d.h. die Wiedergewinnbarkeit der Information unter Anwendung der im vorhandenen Kontext bestehenden Regeln; eine physische Speicherung einer jeden Angabe ist nicht begriffsnotwendig. In zwei Fällen sind Daten im Rechtsinne gespeichert, obwohl eine direkten darstellung auf einem Datenträger fehlt:
Es genügt die '''logische''' Speicherung, d.h. die Wiedergewinnbarkeit der Information unter Anwendung der im vorhandenen Kontext bestehenden Regeln; eine physische Speicherung einer jeden Angabe ist nicht begriffsnotwendig. In zwei Fällen sind Daten im Rechtssinne gespeichert, obwohl eine direkte Darstellung auf einem Datenträger fehlt:


# Sogenannte '''Datei-Überschriften''' bzw. Verfahrensüberschriften, d.h. [[§3_BDSG_Kommentar_Absatz_1_Teil_1|Angaben]], die sich auf alle in der [[Datei]] oder in dem [[Automatisierte Verarbeitung|automatisierten Verfahren]] erfassten [[Merkmal]]sträger beziehen. Sie bilden meist das Selektionskriterium für die Aufnahme (z.B. „schlechte Zahler“, „Abonnenten der X-Zeitschrift“, „Stellenbewerber“). Ob das Kriterium physisch an der Datei oder in der Verfahrensdokumentation angebracht ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass die verantwortliche Stelle weiß, dass alle Betroffenen dieser Datei das betreffende Merkmal aufweisen.
# Sogenannte '''Datei-Überschriften''' bzw. Verfahrensüberschriften, d.h. [[3_BDSG_Kommentar_Absatz_1_Teil_1|Angaben]], die sich auf alle in der [[Datei]] oder in dem [[Automatisierte Verarbeitung|automatisierten Verfahren]] erfassten [[Merkmal]]sträger beziehen. Sie bilden meist das Selektionskriterium für die Aufnahme (z.B. „schlechte Zahler“, „Abonnenten der X-Zeitschrift“, „Stellenbewerber“). Ob das Kriterium physisch an der Datei oder in der Verfahrensdokumentation angebracht ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass die verantwortliche Stelle weiß, dass alle Betroffenen dieser Datei das betreffende Merkmal aufweisen.
# Ein '''leeres Datenfeld''' kann einen bestimmten Informationsgehalt haben. Beansprucht eine Sammlung für ein Datenfeld Vollständigkeit der Angaben, so bedeutet die Tatsache der Nichtspeicherung eine Fehlanzeige für das betreffende Merkmal. So kann z.B. das beim Mitarbeiters M leere Datenfeld „Fremdsprachen“ bedeuten, dass M keine Fremdsprachen beherrscht.
# Ein '''leeres Datenfeld''' kann einen bestimmten Informationsgehalt haben. Beansprucht eine Sammlung für ein Datenfeld Vollständigkeit der Angaben, so bedeutet die Tatsache der Nichtspeicherung eine Fehlanzeige für das betreffende Merkmal. So kann z.B. das beim Mitarbeiters M leere Datenfeld „Fremdsprachen“ bedeuten, dass M keine Fremdsprachen beherrscht.


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Ist die bezweckte Verarbeitung oder Nutzung erfolgt oder ist eine weitere Verwendung aus anderen Gründen nicht mehr bezweckt, bleiben die Daten dennoch „gespeichert“. Mit „Speichern“ bzw. „Speicherung“ meint das Gesetz stets die Aktivität des Erfassens, Aufnehmens oder Aufbewahrens (im Sinne von In-Verwahrung-Nehmen), nicht die Aufrechterhaltung eines schon bestehenden Zustandes. Wiederkehrende Prüfungen der Zulässigkeit der Speicherung sind daher nicht geboten. Wohl aber kann durch neue Umstände eine Pflicht zur Sperrung oder Löschung aktuell werden.
Ist die bezweckte Verarbeitung oder Nutzung erfolgt oder ist eine weitere Verwendung aus anderen Gründen nicht mehr bezweckt, bleiben die Daten dennoch „gespeichert“. Mit „Speichern“ bzw. „Speicherung“ meint das Gesetz stets die Aktivität des Erfassens, Aufnehmens oder Aufbewahrens (im Sinne von In-Verwahrung-Nehmen), nicht die Aufrechterhaltung eines schon bestehenden Zustandes. Wiederkehrende Prüfungen der Zulässigkeit der Speicherung sind daher nicht geboten. Wohl aber kann durch neue Umstände eine Pflicht zur Sperrung oder Löschung aktuell werden.


 
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'''&rarr;''' [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Beispiele]]<br/>
 
==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
[[§3 BDSG Kommentar Absatz 3|§3 BDSG Kommentar Absatz 3]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 5]]<br/>
 
[[§2 BDSG Kommentar]] | [[§3a BDSG Kommentar]]
 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]
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