3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 4: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine (interne) Bekanntgabe an einen Adressaten, der nicht „Dritter“ (Abs. 8 Satz 2) ist, ist zwar keine Übermittlung im Sinne des Gesetzes, aber eine durch § 4 geregelte Nutzung als Gegenstand der Meldung nach §§ 4d, 4e Nr. 6 und der Auskunft (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 3, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Das Datengeheimnis (§ 5) schließt ein unbefugtes Bekanntgeben oder Zugänglichmachen generell, d.h. auch bezüglich anderer als „Dritter“, aus. Dem ist bei den technisch-organisatorischen Durchführungsmaßnahmen nach § 9 Rechnung zu tragen.
Eine (interne) Bekanntgabe an einen Adressaten, der nicht „Dritter“ (Abs. 8 Satz 2) ist, ist zwar keine Übermittlung im Sinne des Gesetzes, aber eine durch § 4 geregelte Nutzung als Gegenstand der Meldung nach §§ 4d, 4e Nr. 6 und der Auskunft (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 3, 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Das Datengeheimnis (§ 5) schließt ein unbefugtes Bekanntgeben oder Zugänglichmachen generell, d.h. auch bezüglich anderer als „Dritter“, aus. Dem ist bei den technisch-organisatorischen Durchführungsmaßnahmen nach § 9 Rechnung zu tragen.
==Gespeicherte oder gewonnene Daten==
==Gespeicherte oder gewonnene Daten==
Eine Übermittlung liegt nur beim Bekanntgeben „gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten“ vor. Zum Begriff „Daten“ LINK. ......................Der Inhalt und Umfang der Übermittlung bestimmt sich jedoch logisch nach dem Kommunikationszusammenhang, nicht nach physikalisch  „gesendeten“ Signalen. Eine Übermittlung gespeicherter Daten im Sinne des Gesetzes erfolgt auch beim Bekanntgeben von Daten, die nicht physisch  gespeichert sind - die logische Speicherung ist ausreichend. Wie schon erwähnt, spielt es für das Bekanntgeben keine Rolle, ob  
Eine Übermittlung liegt nur beim Bekanntgeben „gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener [[§3 BDSG Kommentar Absatz 1 Teil 1|Daten]]“ vor. Der Inhalt und Umfang der Übermittlung bestimmt sich jedoch logisch nach dem Kommunikationszusammenhang, nicht nach physikalisch  „gesendeten“ Signalen. Eine Übermittlung gespeicherter Daten im Sinne des Gesetzes erfolgt auch beim Bekanntgeben von Daten, die nicht physisch  gespeichert sind - die logische Speicherung ist ausreichend. Wie schon erwähnt, spielt es für das Bekanntgeben keine Rolle, ob  
* ein Datenträger übergeben bzw. zum Lesen exponiert wird,
* ein Datenträger übergeben bzw. zum Lesen exponiert wird,
* die Daten übermittelt und vom Empfänger aufgezeichnet bzw. zur Kenntnis genommen werden oder  
* die Daten übermittelt und vom Empfänger aufgezeichnet bzw. zur Kenntnis genommen werden oder  
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