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{{komm_abstext||A=4|S=2|N=5|T=(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br> | |||
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(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br> | |||
: 1. ... <br> | : 1. ... <br> | ||
: ... <br> | : ... <br> | ||
: 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. | : 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. | ||
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== Löschen == | == Löschen == | ||
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ( | Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ({{bdsgl|4}}, ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. {{bdsgl|20}}, {{bdsgl|35}}). | ||
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Das Löschungsgebot ist aber nicht einseitig den Sicherungsanforderungen untergeordnet. Vielmehr muss auch die Sicherung datenschutzgemäß organisiert werden ({{bdsg|9}} i.V.m. Anlage zu {{bdsg|9||1}}), d.h. hier insbesondere so, dass den Löschungsverpflichtungen ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachgekommen werden kann. Der Zeitraum hängt von den konkreten Umständen ab; eine Aufbewahrung von Sicherungsversionen mit zu löschenden Daten über eine Zeit von mehr als zwei Monaten dürfte in der Regel unzulässig sein. | Das Löschungsgebot ist aber nicht einseitig den Sicherungsanforderungen untergeordnet. Vielmehr muss auch die Sicherung datenschutzgemäß organisiert werden ({{bdsg|9}} i.V.m. Anlage zu {{bdsg|9||1}}), d.h. hier insbesondere so, dass den Löschungsverpflichtungen ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachgekommen werden kann. Der Zeitraum hängt von den konkreten Umständen ab; eine Aufbewahrung von Sicherungsversionen mit zu löschenden Daten über eine Zeit von mehr als zwei Monaten dürfte in der Regel unzulässig sein. | ||
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==Weitere Informationen== | ==Weitere Informationen== | ||
[https://www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/oh_datentraegerentsorgung.pdf Orientierungshilfe Datenträgerentsorgung] des LfD Bayern vom 14.02.2014 | |||
[http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/04/Orientierungshilfe_Sicheres_Loeschen_magnetischer_Datentraeger_AK_Technik_.pdf Orientierungshilfe Sicheres Löschen magnetischer Datenträger] hrsg. vom Arbeitskreis „Technische und organisatorische Datenschutzfragen“ der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (2004). | |||
[https://www.zendas.de/themen/vernichtung/festplatten/links.html Löschen von Festplatten: Links und Hinweise] bei der Zentralen Datenschutzstelle der baden-württembergischen Universitäten (ZENDAS) | |||
[http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/service/veroeffentlichungen/taetigkeitsberichte/tb-10/14-hinweise-zum-technischen-und-organisatorischen-datenschutz/142-loeschung-von-datentraegern-aktuelle-entwicklung/ Löschung von Datenträgern - aktuelle Entwicklung] im X.Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011 | |||
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