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{{komm_abstext||A=4|S=2|N=5|T=(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br>
==Absatz 4 Satz 2 Nr. 5 Text==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br>
: 1. ... <br>
: 1. ... <br>
: ... <br>
: ... <br>
: 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
: 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
</blockquote>
}}


== Löschen ==
== Löschen ==
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ([[§4 BDSG|§ 4]], ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. {{bdsgl|20}}, {{bdsgl|35}}).
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ({{bdsgl|4}}, ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. {{bdsgl|20}}, {{bdsgl|35}}).




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Das Löschungsgebot ist aber nicht einseitig den Sicherungsanforderungen untergeordnet. Vielmehr muss auch die Sicherung datenschutzgemäß organisiert werden ({{bdsg|9}} i.V.m. Anlage zu {{bdsg|9||1}}), d.h. hier insbesondere so, dass den Löschungsverpflichtungen ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachgekommen werden kann. Der Zeitraum hängt von den konkreten Umständen ab; eine Aufbewahrung von Sicherungsversionen mit zu löschenden Daten über eine Zeit von mehr als zwei Monaten dürfte in der Regel unzulässig sein.
Das Löschungsgebot ist aber nicht einseitig den Sicherungsanforderungen untergeordnet. Vielmehr muss auch die Sicherung datenschutzgemäß organisiert werden ({{bdsg|9}} i.V.m. Anlage zu {{bdsg|9||1}}), d.h. hier insbesondere so, dass den Löschungsverpflichtungen ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachgekommen werden kann. Der Zeitraum hängt von den konkreten Umständen ab; eine Aufbewahrung von Sicherungsversionen mit zu löschenden Daten über eine Zeit von mehr als zwei Monaten dürfte in der Regel unzulässig sein.
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==Weitere Informationen==
==Weitere Informationen==
Weitere Info enthält die [http://www.lda.brandenburg.de/media/lbm1.a.2473.de/Sicheres_Loeschen.pdf Orientierungshilfe Sicheres Löschen magnetischer Datenträger] hrsg. vom Arbeitskreis „Technische und organisatorische Datenschutzfragen“ der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (2004).
[https://www.datenschutz-bayern.de/technik/orient/oh_datentraegerentsorgung.pdf Orientierungshilfe Datenträgerentsorgung] des LfD Bayern vom 14.02.2014


[http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2013/04/Orientierungshilfe_Sicheres_Loeschen_magnetischer_Datentraeger_AK_Technik_.pdf Orientierungshilfe Sicheres Löschen magnetischer Datenträger] hrsg. vom Arbeitskreis „Technische und organisatorische Datenschutzfragen“ der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (2004).


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[https://www.zendas.de/themen/vernichtung/festplatten/links.html Löschen von Festplatten: Links und Hinweise] bei der Zentralen Datenschutzstelle der baden-württembergischen Universitäten (ZENDAS)
 
[http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/service/veroeffentlichungen/taetigkeitsberichte/tb-10/14-hinweise-zum-technischen-und-organisatorischen-datenschutz/142-loeschung-von-datentraegern-aktuelle-entwicklung/ Löschung von Datenträgern - aktuelle Entwicklung] im X.Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011
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