3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 6: Unterschied zwischen den Versionen

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== Löschen ==
== Löschen ==
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ([[§4 BDSG|§ 4]], ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. {{bdsgl|20}}, {{bdsgl|35}}).
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ({{bdsgl|4}}, ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. {{bdsgl|20}}, {{bdsgl|35}}).




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==Weitere Informationen==
==Weitere Informationen==
Weitere Info enthält die [http://www.lda.brandenburg.de/media/lbm1.a.2473.de/Sicheres_Loeschen.pdf Orientierungshilfe Sicheres Löschen magnetischer Datenträger] hrsg. vom Arbeitskreis „Technische und organisatorische Datenschutzfragen“ der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (2004).
Weitere Info enthält die [http://www.lda.brandenburg.de/media/lbm1.a.2473.de/Sicheres_Loeschen.pdf Orientierungshilfe Sicheres Löschen magnetischer Datenträger] hrsg. vom Arbeitskreis „Technische und organisatorische Datenschutzfragen“ der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (2004).


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