3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 6: Unterschied zwischen den Versionen

Zeile 24: Zeile 24:
Mit welchen Verfahren und Mitteln die Daten unkenntlich gemacht werden, ist gleichgültig. In Betracht kommen insbesondere folgende Möglichkeiten: <br>
Mit welchen Verfahren und Mitteln die Daten unkenntlich gemacht werden, ist gleichgültig. In Betracht kommen insbesondere folgende Möglichkeiten: <br>


- a) Daten werden durch '''Entfernung der Signale''' (Druckerschwärze, Magnetisierung) ohne Eingriff in die Integrität des Datenträgers beseitigt (z.B. Überschreiben auf Magnetbändern, Unleserlichmachen einer Beschriftung durch Schwärzen oder Ausradieren). Das Schwärzen einzelner Daten eines Datensatzes genügt allerdings nicht, wenn dabei die unkenntlich zu machende Information teilweise erhalten bleibt<br>.
- a) Daten werden durch '''Entfernen oder Überschreiben der Information''' ohne Eingriff in die Integrität des Datenträgers beseitigt (z.B. Überschreiben auf Magnetbändern, Unleserlichmachen einer Beschriftung durch Schwärzen oder Ausradieren). Das Schwärzen einzelner Daten eines Datensatzes genügt allerdings nicht, wenn dabei die unkenntlich zu machende Information teilweise erhalten bleibt.
- b) Daten werden durch '''Zerstörung des Datenträgers''' beseitigt (Schreddern oder Verbrennen von Lochkarten oder Formularen, Zertrümmern oder sonstiges Beschädigen des Datenträgers mit der Folge der Unlesbarkeit, wie Zerkratzen der magnetisierbar beschichteten Oberfläche von Platten- oder Trommelspeichern, Verbrennen oder chemisches Zerstören von Ton- und Videobändern). <br>
Gleiches gilt für die nur teilweise Löschung eines Datensatzes auf einem Datenträger, wenn in den restlichen Bestandteilen die Informationen, auch durch Verknüpfungen, erhalten bleiben. Beim Überschreiben (nicht-)magnetischer oder optischer Datenträger (Flash-Speicher, Festplatten, DVD-RAM u.ä.) sind die Überschreibmuster und Überschreibzyklen so zu gestalten, dass die Informationen auch über Cache und Metadaten oder Dateiverwaltungsinformationen nicht rekonstruiert werden können.
- c) Ergibt sich eine Information, die zu löschen ist oder nicht gelöscht werden darf, aus der Verknüpfung zweier (oder mehrerer) Daten-Teilmengen, jedoch nicht aus den unverknüpften Teilmengen, so kann die Löschung auch durch die irreversible '''Löschung der Verknüpfung''' erfolgen. <br>
<br>.
- d) Daten sind ferner dann gelöscht, wenn die sie darstellenden Zeichen zwar noch physisch vorhanden, aber nicht mehr '''interpretierbar''', d.h. im Sinne bestimmter bedeutungshaltiger Aussagen ausdeutbar, sind. Dies kann der Fall sein, wenn '''Angaben zur Codierung und zur Speicherorganisation vernichtet''' werden und nicht oder nur mit absolut unverhältnismäßigem Aufwand rekonstruiert werden können. <br>
- b) Daten werden durch physikalische Maßnahmen wie die '''Zerstörung des Datenträgers''' beseitigt. Darunter fallen mechanische, chemische oder thermische Zerstörungsmaßnahmen mit der Folge der Unlesbarkeit(wie Schreddern oder Verbrennen von Formularen, Zertrümmern oder sonstiges Beschädigen des Datenträgers, Zerkratzen der magnetisierbar beschichteten Oberfläche von Platten- oder Trommelspeichern, Verbrennen oder chemisches Zerstören von Ton- und Videobändern, magnetische Durchflutung des Datenträgers mittels Degausser). <br>
- c) Ergibt sich eine zu löschende oder nicht zu löschende Information aus der Verknüpfung zweier (oder mehrerer) Daten-Teilmengen, jedoch nicht aus den unverknüpften Teilmengen, so kann die Löschung auch durch die irreversible '''Löschung der Verknüpfung''' erfolgen. <br>
- d) Daten sind ferner dann gelöscht, wenn die sie darstellenden Zeichen zwar noch physisch vorhanden, aber '''nicht''' mehr '''interpretierbar''', d.h. im Sinne bestimmter bedeutungshaltiger Aussagen deutbar oder erfassbar, sind. Dies kann der Fall sein, wenn Angaben zur Codierung, zur Speicherorganisation oder Entschlüsselung vernichtet werden und nicht oder nur mit absolut unverhältnismäßigem Aufwand rekonstruiert werden können. <br>
 
Zu berücksichtigen sind bei einer Löschung außerdem die vom Datensatz erstellten Sicherungskopien, auf die die gleichen Maßnahmen anzuwenden sind.


Um eine Löschung zu bewirken genügen folgende Maßnahmen nicht. <br>
Um eine Löschung zu bewirken genügen folgende Maßnahmen nicht. <br>


* Die Freigabe eines Datenträgers zur Wiederverwendung.
* Die bloße Freigabe eines Datenträgers zur Wiederverwendung (unter Überschreibung).
* Die Veränderung der Datenorganisation derart, dass ein ''gezielter'' Zugriff auf die betreffenden Daten ausgeschlossen wird. Die in Standard-Software enthaltene Löschfunktion genügt daher in den meisten Fällen nicht den gesetzlich gestellten Anforderungen.  
* Die Veränderung der Datenorganisation derart, dass ein ''gezielter'' Zugriff auf die betreffenden Daten ausgeschlossen wird. Die in Standard-Software enthaltene Löschfunktion genügt daher in den meisten Fällen nicht den gesetzlich gestellten Anforderungen.  
* Die Löschung in einer Datei unter gleichzeitiger Übernahme der Angabe in einen nicht dem Gesetz unterfallenden Bestand (im Hinblick auf den Dateibezug nach [[§1 BDSG|§ 1]] Abs. 2 Nr. 3) ist wegen Gesetzesumgehung nicht als Löschung anzuerkennen.  
* Die Löschung in einer Datei unter gleichzeitiger Übernahme der Angabe in einen nicht dem Gesetz unterfallenden Bestand (im Hinblick auf den Dateibezug nach [[§1 BDSG|§ 1]] Abs. 2 Nr. 3) ist wegen Gesetzesumgehung nicht als Löschung anzuerkennen.  
Zeile 37: Zeile 41:
* Versprechen der verantwortlichen Stelle, die Daten nicht mehr verwenden zu wollen.
* Versprechen der verantwortlichen Stelle, die Daten nicht mehr verwenden zu wollen.


Ein Löschungsverbot ist verletzt, sobald die verantwortliche Stelle die Information nicht mehr reproduzieren kann.  
Ein Löschungsverbot ist verletzt, sobald die verantwortliche Stelle die Information nicht mehr reproduzieren kann.


==Verhältnis zur Datensicherung==
==Verhältnis zur Datensicherung==
146

Bearbeitungen