3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 6: Unterschied zwischen den Versionen

keine Bearbeitungszusammenfassung
(Die Seite wurde neu angelegt: „Kommentare und Erläuterungen zu § 3 Weitere Begriffsbestimmungen ==Absatz 4== <blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 10: Zeile 10:


== Löschen (Abs. 4 Satz 2 Nr. 5) ==
== Löschen (Abs. 4 Satz 2 Nr. 5) ==
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren (§ 4, ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. §§ 20, 35).
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ([[§4 BDSG|§ 4]], ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. §§ [[§20 BDSG|20]], [[§35 BDSG|35]]).


Für die Definition des „Löschens“ verwendet das Gesetz den Begriff „Unkenntlichmachen“, denn die Löschungsregelungen beziehen sich auf die Eigenschaft der Daten, bestimmte Informationen zur Kenntnis zu bringen. Durch Löschungs'''verbote''' wird gewährleistet, dass diese Funktion nicht verloren geht.  Sie schützen den Betroffenen davor, dass er die betreffenden Informationen erneut beibringen muss oder dass er durch den  Verlust der Informationen Nachteile erleidet.  
Für die Definition des „Löschens“ verwendet das Gesetz den Begriff „Unkenntlichmachen“, denn die Löschungsregelungen beziehen sich auf die Eigenschaft der Daten, bestimmte Informationen zur Kenntnis zu bringen. Durch Löschungs'''verbote''' wird gewährleistet, dass diese Funktion nicht verloren geht.  Sie schützen den Betroffenen davor, dass er die betreffenden Informationen erneut beibringen muss oder dass er durch den  Verlust der Informationen Nachteile erleidet.  
Zeile 33: Zeile 33:
* Die Freigabe eines Datenträgers zur Wiederverwendung.
* Die Freigabe eines Datenträgers zur Wiederverwendung.
* Die Veränderung der Datenorganisation derart, dass ein ''gezielter'' Zugriff auf die betreffenden Daten ausgeschlossen wird. Die in Standard-Software enthaltene Löschfunktion genügt daher in den meisten Fällen nicht den gesetzlich gestellten Anforderungen.  
* Die Veränderung der Datenorganisation derart, dass ein ''gezielter'' Zugriff auf die betreffenden Daten ausgeschlossen wird. Die in Standard-Software enthaltene Löschfunktion genügt daher in den meisten Fällen nicht den gesetzlich gestellten Anforderungen.  
* Die Löschung in einer Datei unter gleichzeitiger Übernahme der Angabe in einen nicht dem Gesetz unterfallenden Bestand (im Hinblick auf den Dateibezug nach § 1 Abs. 2 Nr. 3) ist wegen Gesetzesumgehung nicht als Löschung anzuerkennen.  
* Die Löschung in einer Datei unter gleichzeitiger Übernahme der Angabe in einen nicht dem Gesetz unterfallenden Bestand (im Hinblick auf den Dateibezug nach [[§1 BDSG|§ 1]] Abs. 2 Nr. 3) ist wegen Gesetzesumgehung nicht als Löschung anzuerkennen.  
* Aussprechen eines Verbots der Kenntnisnahme und Nutzung an die Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle.
* Aussprechen eines Verbots der Kenntnisnahme und Nutzung an die Mitarbeiter der verantwortlichen Stelle.
* Versprechen der verantwortlichen Stelle, die Daten nicht mehr verwenden zu wollen.
* Versprechen der verantwortlichen Stelle, die Daten nicht mehr verwenden zu wollen.
Zeile 40: Zeile 40:


==Verhältnis zur Datensicherung==
==Verhältnis zur Datensicherung==
Die Ausführung eines Löschungsgebots wird problematisch, wenn der Datenbestand aus Sicherungsgründen (Schutz gegen Datenverlust durch Verarbeitungsfehler, spätere Nachvollziehbarkeit von Vorgängen) in mehreren Generationen aufbewahrt wird (Großvater/Vater/ Sohn-Prinzip) oder die einzelnen Transaktionen samt dem Inhalt der gelöschten Daten protokolliert werden (Datensicherung im engeren Sinn). Aus dem oben Gesagten folgt, dass zur Löschung nicht nur die Daten im jeweils aktuellen Haupt- bzw. Arbeitsdatenbestand, sondern in allen vorhandenen Dateien zu beseitigen sind, aus denen die betreffende Information zu entnehmen ist. Eine andere Auslegung widerspräche dem klaren Sinn und Zweck der Löschungsvorschriften. Es lässt sich in diesem Fall auch nicht behaupten, die Daten dienten nicht mehr der weiteren Nutzung, seien daher nicht mehr gespeichert im Sinne von Abs. 4 Nr. 1.
Die Ausführung eines Löschungsgebots wird problematisch, wenn der Datenbestand aus Sicherungsgründen (Schutz gegen Datenverlust durch Verarbeitungsfehler, spätere Nachvollziehbarkeit von Vorgängen) in mehreren Generationen aufbewahrt wird (Großvater/Vater/ Sohn-Prinzip) oder die einzelnen Transaktionen samt dem Inhalt der gelöschten Daten protokolliert werden (Datensicherung im engeren Sinn). Aus dem oben Gesagten folgt, dass zur Löschung nicht nur die Daten im jeweils aktuellen Haupt- bzw. Arbeitsdatenbestand, sondern in allen vorhandenen Dateien zu beseitigen sind, aus denen die betreffende Information zu entnehmen ist. Eine andere Auslegung widerspräche dem klaren Sinn und Zweck der Löschungsvorschriften. Es lässt sich in diesem Fall auch nicht behaupten, die Daten dienten nicht mehr der weiteren Nutzung, seien daher nicht mehr gespeichert im Sinne von [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 2|Abs. 4 Nr. 1]].


Das rechtliche Problem liegt nicht in der Auslegung der Begriffe „löschen“ und „speichern“, auch nicht in der Frage des erforderlichen Aufwandes, sondern in der Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Löschungspflicht einerseits und der Pflicht zur Sicherung des Datenbestandes, die sich aus § 9 i.V.m. den Löschungsverboten und aus anderen gesetzlichen Anforderungen ergibt, andererseits. Dieser Konflikt ist so aufzulösen, dass die '''Löschung unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen''' im größtmöglichen Umfang und frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen ist. Zu löschende, zu Sicherungszwecken aber zunächst noch aufzubewahrende Daten dürfen ausschließlich im Sicherungsfall und dann nur zur Rekonstruktion des Datenbestandes durch die damit betrauten Personen verwendet werden. Dies ist durch entsprechende Maßnahmen (§ 9 i.V.m. Anlagezu § 9) sicherzustellen. Der Löschungsvorgang erfolgt hier mehrstufig: Beginnend mit dem aktuellen Bestand ist die Löschung erst mit der Löschung der letzten das Datum enthaltenden Sicherungsversion vollendet. Mitteilungen an Betroffene dürfen in diesem Punkt keine Fehlvorstellung erzeugen.
Das rechtliche Problem liegt nicht in der Auslegung der Begriffe „löschen“ und „speichern“, auch nicht in der Frage des erforderlichen Aufwandes, sondern in der Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Löschungspflicht einerseits und der Pflicht zur Sicherung des Datenbestandes, die sich aus [[§9 BDSG|§ 9]] i.V.m. den Löschungsverboten und aus anderen gesetzlichen Anforderungen ergibt, andererseits. Dieser Konflikt ist so aufzulösen, dass die '''Löschung unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen''' im größtmöglichen Umfang und frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen ist. Zu löschende, zu Sicherungszwecken aber zunächst noch aufzubewahrende Daten dürfen ausschließlich im Sicherungsfall und dann nur zur Rekonstruktion des Datenbestandes durch die damit betrauten Personen verwendet werden. Dies ist durch entsprechende Maßnahmen ([[§9 BDSG|§ 9]] i.V.m. [[§9 Satz1 Anlage|Anlage zu § 9]]) sicherzustellen. Der Löschungsvorgang erfolgt hier mehrstufig: Beginnend mit dem aktuellen Bestand ist die Löschung erst mit der Löschung der letzten das Datum enthaltenden Sicherungsversion vollendet. Mitteilungen an Betroffene dürfen in diesem Punkt keine Fehlvorstellung erzeugen.


Das Löschungsgebot ist aber nicht einseitig den Sicherungsanforderungen untergeordnet. Vielmehr muss auch die Sicherung datenschutzgemäß organisiert werden (§ 9 i.V.m. Anlage Satz 1), d.h. hier insbesondere so, dass den Löschungsverpflichtungen ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachgekommen werden kann. Der Zeitraum hängt von den konkreten Umständen ab; eine Aufbewahrung von Sicherungsversionen mit zu löschenden Daten über eine Zeit von mehr als zwei Monaten dürfte in der Regel unzulässig sein.
Das Löschungsgebot ist aber nicht einseitig den Sicherungsanforderungen untergeordnet. Vielmehr muss auch die Sicherung datenschutzgemäß organisiert werden ([[§9 BDSG|§ 9]] i.V.m. [[§9 Satz1 Anlage|Anlage zu § 9]]), d.h. hier insbesondere so, dass den Löschungsverpflichtungen ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachgekommen werden kann. Der Zeitraum hängt von den konkreten Umständen ab; eine Aufbewahrung von Sicherungsversionen mit zu löschenden Daten über eine Zeit von mehr als zwei Monaten dürfte in der Regel unzulässig sein.




146

Bearbeitungen