3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 6: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Löschungsgebot ist aber nicht einseitig den Sicherungsanforderungen untergeordnet. Vielmehr muss auch die Sicherung datenschutzgemäß organisiert werden ([[§9 BDSG|§ 9]] i.V.m. [[§9 Satz1 Anlage|Anlage zu § 9]]), d.h. hier insbesondere so, dass den Löschungsverpflichtungen ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachgekommen werden kann. Der Zeitraum hängt von den konkreten Umständen ab; eine Aufbewahrung von Sicherungsversionen mit zu löschenden Daten über eine Zeit von mehr als zwei Monaten dürfte in der Regel unzulässig sein.
Das Löschungsgebot ist aber nicht einseitig den Sicherungsanforderungen untergeordnet. Vielmehr muss auch die Sicherung datenschutzgemäß organisiert werden ([[§9 BDSG|§ 9]] i.V.m. [[§9 Satz1 Anlage|Anlage zu § 9]]), d.h. hier insbesondere so, dass den Löschungsverpflichtungen ohne unverhältnismäßige Verzögerung nachgekommen werden kann. Der Zeitraum hängt von den konkreten Umständen ab; eine Aufbewahrung von Sicherungsversionen mit zu löschenden Daten über eine Zeit von mehr als zwei Monaten dürfte in der Regel unzulässig sein.
==Weitere Informationen==
Weitere Info enthält die [http://www.lda.brandenburg.de/media/lbm1.a.2473.de/Sicheres_Loeschen.pdf Orientierungshilfe Sicheres Löschen magnetischer Datenträger] hrsg. vom Arbeitskreis „Technische und organisatorische Datenschutzfragen“ der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (2004).




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