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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]] | Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]] | ||
==Absatz 4== | ==Absatz 4 Satz 2 Nr. 5== | ||
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;"> | <blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;"> | ||
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br> | (4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br> | ||
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</blockquote> | </blockquote> | ||
== Löschen | == Löschen == | ||
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ([[§4 BDSG|§ 4]], ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. §§ [[§20 BDSG|20]], [[§35 BDSG|35]]). | Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ([[§4 BDSG|§ 4]], ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. §§ [[§20 BDSG|20]], [[§35 BDSG|35]]). | ||