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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
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{{komm_abstext|A=5|T=(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
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==Absatz 5 Text==
==Nutzen==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
Als Nutzen bestimmt das [[BDSG]] grundsätzlich „'''jede Verwendung''' personenbezogener Daten“. Nur Fälle der Verarbeitung sind ausgeklammert. Im Übrigen ist die Definition umfassend angelegt. Entscheidend ist die Nutzung des Informationsgehalts. Dieser muss gerade in seiner Eigenschaft als personenbezogene Information verwendet werden.  Nicht entscheidend ist, wer die Daten nutzt, zu welchem [[Zweckbindung|Zweck]] es geschieht und ob genutzte Daten zur Kenntnis genommen werden. Die Kenntnisnahme auch ohne Verwendung oder Verwendungsabsicht ist aber ein Fall des Nutzens.  
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.  
</blockquote>


==Nutzen (§ 3 Abs. 5)==
Als Nutzen bestimmt das [[BDSG]] grundsätzlich „'''jede Verwendung''' personenbezogener Daten“. Nur Fälle der Verarbeitung sind ausgeklammert. Im Übrigen ist die Definition umfassend angelegt. Entscheidend ist die Nutzung des Informationsgehalts. Dieser muss gerade in seiner Eigenschaft als personenbezogene Information verwendet werden.  Nicht entscheidend ist, wer die Daten nutzt, zu welchem Zweck es geschieht und ob genutzte Daten zur Kenntnis genommen werden. Die Kenntnisnahme auch ohne Verwendung oder Verwendungsabsicht ist aber ein Fall des Nutzens.


Eine Verwendung [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] ist ein Nutzen im Sinne des Gesetzes nur, '''„soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt“'''. Das Gesetz nimmt diese definitorische Ausgrenzung nicht etwa vor, weil solche Verwendungen weniger relevant wären, sondern um eine Konkurrenz zwischen den gesetzlichen Vorschriften zur Zulässigkeit der Verarbeitung einerseits und denen zur Nutzung andererseits zu vermeiden. Die Ausgrenzung der Verarbeitung aus dem Nutzungsbegriff bewirkt, dass Verarbeitungsvorgänge ausschließlich an den Vorschriften zur Verarbeitung und (nur) die verbleibenden Verwendungen an den Vorschriften zur Nutzung zu messen sind.


Eine Verwendung personenbezogener Daten ist ein Nutzen im Sinne des Gesetzes nur, '''„soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt“'''. Das Gesetz nimmt diese definitorische Ausgrenzung nicht etwa vor, weil solche Verwendungen weniger relevant wären, sondern um eine Konkurrenz zwischen den gesetzlichen Vorschriften zur Zulässigkeit der Verarbeitung einerseits und denen zur Nutzung andererseits zu vermeiden. Die Ausgrenzung der Verarbeitung aus dem Nutzungsbegriff bewirkt, dass Verarbeitungsvorgänge ausschließlich an den Vorschriften zur Verarbeitung und (nur) die verbleibenden Verwendungen an den Vorschriften zur Nutzung zu messen sind.


Eine Nutzung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein konkreter Vorgang im Ergebnis eine [[Verarbeiten|Verarbeitung]] i.S.d. Abs.&nbsp;4 darstellt. Eine Nutzung wird dagegen nicht ausgeschlossen, wenn eine Aktivität einer Verarbeitungsform sehr nahe kommt. Eine Bekanntgabe, die keine Übermittlung ist, etwa weil der Adressat kein [[Dritte]]r ist, ist Nutzung. Auch die Information des Betroffenen ist Nutzung; sie ist freilich datenschutzrechtlich stets zulässig.


Eine Nutzung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein konkreter Vorgang im Ergebnis eine [[Verarbeitung]] i.S.d. Abs. 4 darstellt. Eine Nutzung wird dagegen nicht ausgeschlossen, wenn eine Aktivität einer Verarbeitungsform sehr nahe kommt Eine Bekanntgabe, die keine Übermittlung ist, etwa weil der Adressat kein Dritter ist, ist Nutzung. Auch die Information des Betroffenen ist Nutzung; sie ist freilich datenschutzrechtlich stets zulässig.


 
Gehen im Gedächtnis gespeicherte Daten in nach außen wirkende Entscheidungen ein oder wird die Kenntnis über die Daten zu erkennen gegeben, liegt eine Nutzung ohne Zugriff auf den Träger vor. Ein bloßer Hinweis darauf, dass eine bestimmte [[Datei]] geführt wird, ist dagegen in der Regel noch kein Nutzen darin gespeicherter personenbezogener Daten.  
Gehen im Gedächtnis gespeicherte Daten in nach außen wirkende Entscheidungen ein oder wird die Kenntnis über die Daten zu erkennen gegeben, liegt eine Nutzung ohne Zugriff auf den Träger vor. Ein bloßer Hinweis darauf, dass eine bestimmte Datei geführt wird, ist dagegen in der Regel noch kein Nutzen darin gespeicherter personenbezogener Daten.  




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Kein Nutzen personenbezogener Daten liegt vor, wenn der Datenträger verwendet wird, ohne dass die auf ihn gespeicherten personenbezogenen Informationen zur Wirkung kommen oder zur Kenntnis gelangen (z.B. Transport in verschlüsselter Form oder verschlossenem Behältnis - vgl. dazu die entsprechende Verpflichtung nach Nr. 4 der [[Anlage zu §9]] - , maschinelles Umspeichern unter Löschung des Altbestandes).
Kein Nutzen personenbezogener Daten liegt vor, wenn der Datenträger verwendet wird, ohne dass die auf ihn gespeicherten personenbezogenen Informationen zur Wirkung kommen oder zur Kenntnis gelangen (z.B. Transport in verschlüsselter Form oder verschlossenem Behältnis - vgl. dazu die entsprechende Verpflichtung nach Nr. 4 der [[9 Satz1 Anlage|Anlage zu §9]] - , maschinelles Umspeichern unter [[Löschen|Löschung]] des Altbestandes).




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Werden aus der Datei A durch einen '''Abgleich''' mit der Datei B alle Personen gelöscht, die sich in der Datei B befinden und eine Ergebnisdatei "A minus B" erstellt, so sind die Daten aller Personen aus der Datei B genutzt worden, die zu einem Treffer geführt haben, nicht jedoch die der restlichen Betroffenen aus der Datei B. Nach anderer Auffassung liegt auch dabei eine Nutzung vor. Außerdem sind die Daten aller Betroffenen aus der Datei A genutzt worden, denn für alle steht nach dem Abgleich fest, ob sie in der Datei B enthalten sind oder nicht.
Werden aus der Datei A durch einen '''Abgleich''' mit der Datei B alle Personen gelöscht, die sich in der Datei B befinden und eine Ergebnisdatei "A minus B" erstellt, so sind die Daten aller Personen aus der Datei B genutzt worden, die zu einem Treffer geführt haben, nicht jedoch die der restlichen Betroffenen aus der Datei B. Nach anderer Auffassung liegt auch dabei eine Nutzung vor. Außerdem sind die Daten aller Betroffenen aus der Datei A genutzt worden, denn für alle steht nach dem Abgleich fest, ob sie in der Datei B enthalten sind oder nicht.


 
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
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[[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 1|§3 BDSG Kommentar Absatz 4]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 6]]<br/>
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]
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