3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
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{{komm_abstext|A=5|T=(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.  
==Absatz 5 Text==
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<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.  
</blockquote>


==Nutzen==
==Nutzen==
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Eine Nutzung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein konkreter Vorgang im Ergebnis eine [[Verarbeiten|Verarbeitung]] i.S.d. Abs.&nbsp;4 darstellt. Eine Nutzung wird dagegen nicht ausgeschlossen, wenn eine Aktivität einer Verarbeitungsform sehr nahe kommt Eine Bekanntgabe, die keine Übermittlung ist, etwa weil der Adressat kein [[Dritte]]r ist, ist Nutzung. Auch die Information des Betroffenen ist Nutzung; sie ist freilich datenschutzrechtlich stets zulässig.  
Eine Nutzung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein konkreter Vorgang im Ergebnis eine [[Verarbeiten|Verarbeitung]] i.S.d. Abs.&nbsp;4 darstellt. Eine Nutzung wird dagegen nicht ausgeschlossen, wenn eine Aktivität einer Verarbeitungsform sehr nahe kommt. Eine Bekanntgabe, die keine Übermittlung ist, etwa weil der Adressat kein [[Dritte]]r ist, ist Nutzung. Auch die Information des Betroffenen ist Nutzung; sie ist freilich datenschutzrechtlich stets zulässig.  




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Kein Nutzen personenbezogener Daten liegt vor, wenn der Datenträger verwendet wird, ohne dass die auf ihn gespeicherten personenbezogenen Informationen zur Wirkung kommen oder zur Kenntnis gelangen (z.B. Transport in verschlüsselter Form oder verschlossenem Behältnis - vgl. dazu die entsprechende Verpflichtung nach Nr. 4 der [[Anlage zu §9]] - , maschinelles Umspeichern unter [[Löschen|Löschung]] des Altbestandes).
Kein Nutzen personenbezogener Daten liegt vor, wenn der Datenträger verwendet wird, ohne dass die auf ihn gespeicherten personenbezogenen Informationen zur Wirkung kommen oder zur Kenntnis gelangen (z.B. Transport in verschlüsselter Form oder verschlossenem Behältnis - vgl. dazu die entsprechende Verpflichtung nach Nr. 4 der [[9 Satz1 Anlage|Anlage zu §9]] - , maschinelles Umspeichern unter [[Löschen|Löschung]] des Altbestandes).




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Werden aus der Datei A durch einen '''Abgleich''' mit der Datei B alle Personen gelöscht, die sich in der Datei B befinden und eine Ergebnisdatei "A minus B" erstellt, so sind die Daten aller Personen aus der Datei B genutzt worden, die zu einem Treffer geführt haben, nicht jedoch die der restlichen Betroffenen aus der Datei B. Nach anderer Auffassung liegt auch dabei eine Nutzung vor. Außerdem sind die Daten aller Betroffenen aus der Datei A genutzt worden, denn für alle steht nach dem Abgleich fest, ob sie in der Datei B enthalten sind oder nicht.
Werden aus der Datei A durch einen '''Abgleich''' mit der Datei B alle Personen gelöscht, die sich in der Datei B befinden und eine Ergebnisdatei "A minus B" erstellt, so sind die Daten aller Personen aus der Datei B genutzt worden, die zu einem Treffer geführt haben, nicht jedoch die der restlichen Betroffenen aus der Datei B. Nach anderer Auffassung liegt auch dabei eine Nutzung vor. Außerdem sind die Daten aller Betroffenen aus der Datei A genutzt worden, denn für alle steht nach dem Abgleich fest, ob sie in der Datei B enthalten sind oder nicht.


 
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'''&rarr;''' [[§3 BDSG Kommentar Absatz 5 Beispiele]]<br/>
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
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[[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 1|§3 BDSG Kommentar Absatz 4]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 6]]<br/>
[[§2 BDSG Kommentar]] | [[§3a BDSG Kommentar]]
 
 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]
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