3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5: Unterschied zwischen den Versionen

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==Nutzen==
==Nutzen (§ 3 Abs. 5)==
Als Nutzen bestimmt das [[BDSG]] grundsätzlich „'''jede Verwendung''' personenbezogener Daten“. Nur Fälle der Verarbeitung sind ausgeklammert. Im Übrigen ist die Definition umfassend angelegt. Entscheidend ist die Nutzung des Informationsgehalts. Dieser muss gerade in seiner Eigenschaft als personenbezogene Information verwendet werden.  Nicht entscheidend ist, wer die Daten nutzt, zu welchem Zweck es geschieht und ob genutzte Daten zur Kenntnis genommen werden. Die Kenntnisnahme auch ohne Verwendung oder Verwendungsabsicht ist aber ein Fall des Nutzens.  
Als Nutzen bestimmt das [[BDSG]] grundsätzlich „'''jede Verwendung''' personenbezogener Daten“. Nur Fälle der Verarbeitung sind ausgeklammert. Im Übrigen ist die Definition umfassend angelegt. Entscheidend ist die Nutzung des Informationsgehalts. Dieser muss gerade in seiner Eigenschaft als personenbezogene Information verwendet werden.  Nicht entscheidend ist, wer die Daten nutzt, zu welchem Zweck es geschieht und ob genutzte Daten zur Kenntnis genommen werden. Die Kenntnisnahme auch ohne Verwendung oder Verwendungsabsicht ist aber ein Fall des Nutzens.  


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