3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 6: Unterschied zwischen den Versionen

DISPLAYTITLE gesetzt
(Vorlage BfDI-Content eingefügt)
(DISPLAYTITLE gesetzt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{komm_header|3}}
{{DISPLAYTITLE:Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|3}}
{{komm_abstext|A=6|T=(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.  
{{komm_abstext|A=6|T=(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.  
}}
}}
2.817

Bearbeitungen