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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§&nbsp;3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
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{{komm_abstext|A=6|T=(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.  
==Absatz 6 Text==
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(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.  
</blockquote>


==Anonymisieren==
==Anonymisieren==
Die Anonymisierung hat im Rahmen des [[BDSG]] zunehmend Bedeutung erlangt. Während der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit|Datensparsamkeit]] des [[§3a BDSG|§&nbsp;3a]] generell gilt, richtet sich ein Anonymisiserungsgebot speziell an die [[Verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stellen]] in den Bereichen der Markt- und Meinungsforschung ([[§30 BDSG|§&nbsp;30]], [[§30a BDSG|§&nbsp;30a]]) und der wissenschaftlichen Forschung [[§40 BDSG|§&nbsp;40]]). Beiden ist gemein, dass ihr Ausgangsmaterial typischerweise [[personenbezogene Daten]] enthält, die Verarbeitungsergebnisse jedoch keinen Personenbezug haben.  
Die Anonymisierung hat im Rahmen des [[BDSG]] zunehmend Bedeutung erlangt. Während der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit|Datensparsamkeit]] des {{bdsgl|3a}} generell gilt, richtet sich ein Anonymisiserungsgebot speziell an die [[Verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stellen]] in den Bereichen der Markt- und Meinungsforschung ({{bdsgl|30}}, {{bdsgl|30a}}) und der wissenschaftlichen Forschung {{bdsgl|40}}). Beiden ist gemein, dass ihr Ausgangsmaterial typischerweise [[personenbezogene Daten]] enthält, die Verarbeitungsergebnisse jedoch keinen Personenbezug haben.  


In diesen Bereichen verlangt das Gesetz eine Anonymisierung der Datenbestände der verantwortlichen Stellen, sobald dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens bzw. nach dem Forschungszweck möglich ist. Eine Anonymisierung ist ferner Voraussetzung der Verwendung für einen anderen [[Zweckbindung|Zweck]].  
In diesen Bereichen verlangt das Gesetz eine Anonymisierung der Datenbestände der verantwortlichen Stellen, sobald dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens bzw. nach dem Forschungszweck möglich ist. Eine Anonymisierung ist ferner Voraussetzung der Verwendung für einen anderen [[Zweckbindung|Zweck]].  
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Von einer Anonymisierung kann nicht gesprochen werden, wenn die verantwortliche Stelle ohne unverhältnismäßig großem Aufwand in der Lage ist, die [[Betroffener|Betroffenen]] wieder bestimmt oder bestimmbar zu machen. Deshalb reicht eine getrennte Speicherung von Identifikatoren und sonstigen Merkmalen nicht aus, wenn die Wiederzusammenführung möglich ist. Dies gilt auch, wenn die Zuordnungsliste besonders unter Verschluss genommen wird. Ebenso wenig reicht eine [[Pseudonymisieren|Pseudonymisierung]] im Sinne von Abs.&nbsp;6a und [[§3a BDSG|§&nbsp;3a]]&nbsp;Satz&nbsp;2. Einen unverhältnismäßig großen Aufwand muss eine Bestimmung des Betroffenen nicht nur für Personen haben, die mit den betreffenden Dateien regelmäßig arbeiten (etwa für wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Analysen), sondern auch für diejenigen, die die Daten technisch und sicherheitsmäßig verwalten (Datenbankverwalter, Systemverwalter, [[Datenschutzbeauftragter]]).
Von einer Anonymisierung kann nicht gesprochen werden, wenn die verantwortliche Stelle ohne unverhältnismäßig großem Aufwand in der Lage ist, die [[Betroffener|Betroffenen]] wieder bestimmt oder bestimmbar zu machen. Deshalb reicht eine getrennte Speicherung von Identifikatoren und sonstigen Merkmalen nicht aus, wenn die Wiederzusammenführung möglich ist. Dies gilt auch, wenn die Zuordnungsliste besonders unter Verschluss genommen wird. Ebenso wenig reicht eine [[Pseudonymisieren|Pseudonymisierung]] im Sinne von Abs.&nbsp;6a und {{bdsg|3a||2}}. Einen unverhältnismäßig großen Aufwand muss eine Bestimmung des Betroffenen nicht nur für Personen haben, die mit den betreffenden Dateien regelmäßig arbeiten (etwa für wirtschafts- oder sozialwissenschaftliche Analysen), sondern auch für diejenigen, die die Daten technisch und sicherheitsmäßig verwalten (Datenbankverwalter, Systemverwalter, [[Datenschutzbeauftragter]]).


===Verfahren der Anonymisierung===
===Verfahren der Anonymisierung===
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==Weitere Informationen==
==Weitere Informationen==
[[Erforderlichkeit|Empfehlungen zur Umsetzung beim Anonymisieren und Pseudonymisieren]]  
[[Erforderlichkeit|Empfehlungen zur Umsetzung beim Anonymisieren und Pseudonymisieren]]
 
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==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
{{BfDI-Content}}
[[§3 BDSG Kommentar Absatz 5|§3 BDSG Kommentar Absatz 5]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 6a|§3 BDSG Kommentar Absatz 6a]]<br/>
[[§2 BDSG Kommentar]] | [[§3a BDSG Kommentar]]
 
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]
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