3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 7: Unterschied zwischen den Versionen

K
Vorlage entfernt
K (Korrektur komm_abstext)
K (Vorlage entfernt)
Zeile 21: Zeile 21:
So können etwa bei einer [[RFID]]-Anwendung die die RFID Tags ausgebende Stelle, die beteiligten Handelsunternehmen und weitere Dienstleister (Reparatur, Wartung, Entsorgung), aber auch Behörden (Zoll, Polizei) als verantwortliche Stellen beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass die ausgebende Stelle eine übergreifende Verantwortung trägt, die zeitlich andauern kann, wenn etwa ein Kunde mit der RFID-gekennzeichneten Ware deren Geschäftslokal verlassen hat, insbesondere wenn die RFID gemäß der Geschäftsbeziehung bei späteren Kontakten genutzt werden soll, etwa zur Datenverknüpfung oder als Nachweis der Erwerbsmodalitäten. Die gesetzliche Formulierung ließe rein grammatisch eine einschränkende Auslegung in dem Sinne zu, dass verantwortliche Stelle nicht ist, wer die im Relativsatz bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies ist aber nicht der Fall. Die Verantwortlichkeit des Auftragsverarbeiters ist nur eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Es besteht daher kein Anlass, ihn aus dem Begriff der verantwortlichen Stelle auszuschließen.
So können etwa bei einer [[RFID]]-Anwendung die die RFID Tags ausgebende Stelle, die beteiligten Handelsunternehmen und weitere Dienstleister (Reparatur, Wartung, Entsorgung), aber auch Behörden (Zoll, Polizei) als verantwortliche Stellen beteiligt sein. Dies schließt nicht aus, dass die ausgebende Stelle eine übergreifende Verantwortung trägt, die zeitlich andauern kann, wenn etwa ein Kunde mit der RFID-gekennzeichneten Ware deren Geschäftslokal verlassen hat, insbesondere wenn die RFID gemäß der Geschäftsbeziehung bei späteren Kontakten genutzt werden soll, etwa zur Datenverknüpfung oder als Nachweis der Erwerbsmodalitäten. Die gesetzliche Formulierung ließe rein grammatisch eine einschränkende Auslegung in dem Sinne zu, dass verantwortliche Stelle nicht ist, wer die im Relativsatz bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt. Dies ist aber nicht der Fall. Die Verantwortlichkeit des Auftragsverarbeiters ist nur eingeschränkt, aber nicht aufgehoben. Es besteht daher kein Anlass, ihn aus dem Begriff der verantwortlichen Stelle auszuschließen.


{{komm_nextsite|3|7}}
{{komm_nav|3|7}}
{{komm_nav|3|7}}
{{komm_footer|3}}
{{komm_footer|3}}
2.817

Bearbeitungen