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{{komm_abstext||8|(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.  
{{komm_abstext|A=8|T=(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.  
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Die Fallgruppe der Weitergabe an Nicht-Dritte kann auch als interne Weitergabe bezeichnet werden. Die Aufnahme von Regelungen zu dieser Fallgruppe erfolgte in Umsetzung der [http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html EU-Datenschutzrichtlinie].
Die Fallgruppe der Weitergabe an Nicht-Dritte kann auch als interne Weitergabe bezeichnet werden. Die Aufnahme von Regelungen zu dieser Fallgruppe erfolgte in Umsetzung der {{eur|dsrl}}.




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Für die '''Mitglieder von Organen''' der verantwortlichen Stelle, wie '''Vorstände, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Geschäftsführer''', sowie für '''Gesellschafter''' gilt grundsätzlich dasselbe wie für Beschäftigte. Sie stehen innerhalb der verantwortlichen Stelle, solange sie ausschließlich funktionsbezogen angesprochen werden. Gremien mit beratender Funktion, wie etwa Beiräte aus Sachverständigen und/oder Vertretern von Interessengruppen, sind meist nicht als Teil der verantwortichen Stelle, sondern – ohne gesetzliche Grundlage – „bei“ dieser eingerichtet und sind demgemäß als Dritte anzusehen.
Für die '''Mitglieder von Organen''' der verantwortlichen Stelle, wie '''Vorstände, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Geschäftsführer''', sowie für '''Gesellschafter''' gilt grundsätzlich dasselbe wie für Beschäftigte. Sie stehen innerhalb der verantwortlichen Stelle, solange sie ausschließlich funktionsbezogen angesprochen werden. Gremien mit beratender Funktion, wie etwa Beiräte aus Sachverständigen und/oder Vertretern von Interessengruppen, sind meist nicht als Teil der verantwortlichen Stelle, sondern – ohne gesetzliche Grundlage – „bei“ dieser eingerichtet und sind demgemäß als Dritte anzusehen.




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Die EU-Datenschutzrichtlinie verlangt nicht, die Weitergabe von Daten zur Auftragsverarbeitung, oder -nutzung in ein Drittland vom Übermittlungsbegriff (und damit von den Übermittlungsregelungen) auszunehmen. Auch eine Einstufung als Nicht-Dritter im Wege einer analogen Anwendung des {{bdsg|3|8||3}} ist nicht begründet. Es genügt, den unterschiedlichen. Gefährdungssituationen bei der Anwendung der Zulässigkeitsvorschriften Rechnung zu tragen. Dabei ist auch auf europäische Lösungen der Drittlandproblematik einzugehen, wie etwa die Anerkennung des Datenschutzes eines Drittlandes als angemessen oder die Verwendung anerkannter [[Standardvertragsklauseln]] oder Konzernregelungen.
Die EU-Datenschutzrichtlinie verlangt nicht, die Weitergabe von Daten zur Auftragsverarbeitung, oder -nutzung in ein Drittland vom Übermittlungsbegriff (und damit von den Übermittlungsregelungen) auszunehmen. Auch eine Einstufung als Nicht-Dritter im Wege einer analogen Anwendung des {{bdsg|3|8||3}} ist nicht begründet. Es genügt, den unterschiedlichen. Gefährdungssituationen bei der Anwendung der Zulässigkeitsvorschriften Rechnung zu tragen. Dabei ist auch auf europäische Lösungen der Drittlandproblematik einzugehen, wie etwa die Anerkennung des Datenschutzes eines Drittlandes als angemessen oder die Verwendung anerkannter [[Safe Harbor#Garantien|Standardvertragsklauseln]] oder Konzernregelungen.




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