3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 8: Unterschied zwischen den Versionen

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Für die '''Mitglieder von Organen''' der verantwortlichen Stelle, wie '''Vorstände, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Geschäftsführer''', sowie für '''Gesellschafter''' gilt grundsätzlich dasselbe wie für Beschäftigte. Sie stehen innerhalb der verantwortlichen Stelle, solange sie ausschließlich funktionsbezogen angesprochen werden. Gremien mit beratender Funktion, wie etwa Beiräte aus Sachverständigen und/oder Vertretern von Interessengruppen, sind meist nicht als Teil der verantwortichen Stelle, sondern – ohne gesetzliche Grundlage – „bei“ dieser eingerichtet und sind demgemäß als Dritte anzusehen.
Für die '''Mitglieder von Organen''' der verantwortlichen Stelle, wie '''Vorstände, Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und Geschäftsführer''', sowie für '''Gesellschafter''' gilt grundsätzlich dasselbe wie für Beschäftigte. Sie stehen innerhalb der verantwortlichen Stelle, solange sie ausschließlich funktionsbezogen angesprochen werden. Gremien mit beratender Funktion, wie etwa Beiräte aus Sachverständigen und/oder Vertretern von Interessengruppen, sind meist nicht als Teil der verantwortlichen Stelle, sondern – ohne gesetzliche Grundlage – „bei“ dieser eingerichtet und sind demgemäß als Dritte anzusehen.




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