3a BDSG a.F. Kommentar Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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§&nbsp;3a&nbsp;&nbsp;&nbsp;Datenvermeidung und Datensparsamkeit<br/>
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Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
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==Allgemeines==
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Die Hersteller und Vertreiber von Hardware und besonders von Software sind nicht Normadressat. Von ihnen hängt aber ab, ob die verantwortlichen Stellen überhaupt genügend geeignete Angebote vorfinden, um eine Auswahl, wie sie § 3a vorschreibt, treffen zu können.
Die Hersteller und Vertreiber von Hardware und besonders von Software sind nicht Normadressat. Von ihnen hängt aber ab, ob die verantwortlichen Stellen überhaupt genügend geeignete Angebote vorfinden, um eine Auswahl, wie sie § 3a vorschreibt, treffen zu können.




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