40 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Vierter Abschnitt==
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===Sondervorschriften===
===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften===</noinclude>
====§&nbsp;40&nbsp;&nbsp;&nbsp;Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen====
 
====§&nbsp;40<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen====


(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
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# dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
# dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.


 
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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 40]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§39 BDSG]] | [[§41 BDSG]]
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