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==Bundesdatenschutzgesetz== | <noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften=== | ===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften===</noinclude> | ||
====§ 40 | ====§ 40<font style="padding-right:10px;"> </font>Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen==== | ||
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. | (1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. | ||
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# dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. | # dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. | ||
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[[Kategorie:BDSG|§ 40]] | [[Kategorie:BDSG|§ 40]]</noinclude> |