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==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften===
===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften===</noinclude>


====§&nbsp;41&nbsp;&nbsp;&nbsp;Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien====
====§&nbsp;41<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien====


(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der {{bdsgl|5}}, {{bdsgl|9}} und {{bdsgl|38a}} entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend {{bdsgl|7}} zur Anwendung kommen.
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der {{bdsgl|5}}, {{bdsgl|9}} und {{bdsgl|38a}} entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend {{bdsgl|7}} zur Anwendung kommen.
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(4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §{{bdsg|5}}, 7, 9 und 38a. Anstelle der §{{bdsgl|24}} bis [[26 BDSG|26]] gilt {{bdsgl|42}}, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §{{bdsg|5}}, 7, 9 und 38a. Anstelle der §{{bdsgl|24}} bis [[26 BDSG|26]] gilt {{bdsgl|42}}, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.


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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 41]]</noinclude>
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