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==Bundesdatenschutzgesetz - Vierter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Sondervorschriften===
===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften===
 
====§ 41   Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien====
====§ 41   Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien====


(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der [[§5 BDSG|§ 5]], [[§9 BDSG|§ 9]] und [[§38a BDSG|§ 38a]] entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend [[§7 BDSG|§ 7]] zur Anwendung kommen.
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der {{bdsgl|5}}, {{bdsgl|9}} und {{bdsgl|38a}} entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend {{bdsgl|7}} zur Anwendung kommen.




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(4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7, 9 und 38a. Anstelle der §[[§24 BDSG|§ 24]] bis [[§26 BDSG|26]] gilt [[§42 BDSG|§ 42]], auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §{{bdsg|5}}, 7, 9 und 38a. Anstelle der §{{bdsgl|24}} bis [[§26 BDSG|26]] gilt {{bdsgl|42}}, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
 


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[[BDSG]] | [[§40 BDSG]] | [[§42 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
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