2.817
Bearbeitungen
K (Vorlagen eingefügt) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
==Bundesdatenschutzgesetz | ==Bundesdatenschutzgesetz== | ||
===Sondervorschriften=== | ===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften=== | ||
====§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien==== | ====§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien==== | ||
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der | (1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der {{bdsgl|5}}, {{bdsgl|9}} und {{bdsgl|38a}} entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend {{bdsgl|7}} zur Anwendung kommen. | ||
Zeile 17: | Zeile 18: | ||
(4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die | (4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §{{bdsg|5}}, 7, 9 und 38a. Anstelle der §{{bdsgl|24}} bis [[§26 BDSG|26]] gilt {{bdsgl|42}}, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt. | ||
{{bdsg_nav}} | |||