42 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
161 Bytes hinzugefügt ,  27. Mai 2018
Kategorie Link zur alten Fassung
K (Vorlagen eingefügt)
(Kategorie Link zur alten Fassung)
 
(8 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften===
===Vierter Abschnitt - Sondervorschriften===</noinclude>


====§&nbsp;42&nbsp;&nbsp;&nbsp;Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle====
====§&nbsp;42<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle====


(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.




Zeile 13: Zeile 13:




(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.  
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.  




(5) Weitere Regelungen entsprechend den §{{bdsgl|23}} bis [[§26 BDSG|26]] trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die {{bdsgl|4f}} und {{bdsgl|4g}} bleiben unberührt.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §{{bdsgl|23}} bis [[26 BDSG|26]] trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die {{bdsgl|4f}} und {{bdsgl|4g}} bleiben unberührt.


{{bdsg_nav}}
<noinclude>{{bdsg_nav}}
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 42]]</noinclude>
{{BfDI-Content}}
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü