44 BDSG

Version vom 3. Januar 2016, 22:41 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Änderung BDSG 2015, Formatierung)

Bundesdatenschutzgesetz

Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 44 Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.



BDSG a.F.  |  § 43 BDSG a.F.  «  § 44 BDSG  »  § 45 BDSG a.F.