48 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 7. Juni 2012, 20:24 Uhr
Bundesdatenschutzgesetz - Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 48 Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
- bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,
- bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.