48 BDSG
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Bundesdatenschutzgesetz - Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 48 Bericht der Bundesregierung
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
- bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,
- bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.