4a BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

43 Bytes hinzugefügt ,  27. Mai 2018
Kategorie Link zur alten Fassung
K (Teclador verschob Seite §4a BDSG nach 4a BDSG: Umbenennung wegen Unverträglichkeit Zeichen §)
(Kategorie Link zur alten Fassung)
 
(9 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


====§&nbsp;4a&nbsp;&nbsp;&nbsp;Einwilligung====
====§&nbsp;4a<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Einwilligung====


(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
Zeile 10: Zeile 10:




(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten ([[§3 BDSG|§&nbsp;3&nbsp;Abs.&nbsp;9]]) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten ({{bdsgl|3|9}}) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.


 
<noinclude>{{bdsg_nav|2}}
-----
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 04]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§4 BDSG]] | [[§4b BDSG]]
{{BfDI-Content}}
[[Kategorie:BDSG]]
__NOTOC__ __NOEDITSECTION__
2.817

Bearbeitungen