4a BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz==
<noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz==
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
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====§&nbsp;4a&nbsp;&nbsp;&nbsp;Einwilligung====
====§&nbsp;4a<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Einwilligung====


(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
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(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten ({{bdsgl|3|9}}) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten ({{bdsgl|3|9}}) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.


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[[Kategorie:BDSG|§ 04]]
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