4c BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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{{komm_abstext||A=1|T=(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in {{bdsg|4b|1}} genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern
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# der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
# der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
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