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Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Aufsichtsbehörde. Bei [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ist das die Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Hauptsitz der verantwortlichen Stelle liegt. Bei Post- und Telekommunikationsunternehmen ist | Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Aufsichtsbehörde. Bei [[nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stellen]] ist das die Aufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Hauptsitz der verantwortlichen Stelle liegt. Bei Post- und Telekommunikationsunternehmen ist die [https://www.bfdi.bund.de/ BfDI] zuständig. Soll eine Regelung genehmigt werden, die für mehrere EU/EWR-Staaten gelten soll, müssen sich die Aufsichtsbehörden der betreffenden Staaten abstimmen. | ||
Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Wird sie verweigert, kann die verantwortliche Stelle Verpflichtungsklage erheben ({{p|juris|VwGO|68|§§ 68 ff. VwGO}}). | Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Wird sie verweigert, kann die verantwortliche Stelle Verpflichtungsklage erheben ({{p|juris|VwGO|68|§§ 68 ff. VwGO}}). |