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(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden.  
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden.  
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(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
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Die Meldepflicht für nicht-öffentliche Stellen besteht regelmäßig, wenn personenbezogene Daten nach {{bdsgl|29}} bis {{bdsgl|30a}} verarbeitet werden. Gleichermaßen sind Unternehmen meldepflichtig, die keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben und deren Datenverarbeitung nicht auf der [[Einwilligung]] der [[Betroffener|Betroffenen]] beruht und nicht durch {{bdsgl|28|1||1}} gerechtfertigt ist, sobald personenbezogene Daten im Eigeninteresse verarbeitet werden (z.B. kleine Gewerbeunternehmen oder Kleinunternehmen wie Apotheker, Architekten, Optiker).
Die Meldepflicht für nicht-öffentliche Stellen besteht regelmäßig, wenn personenbezogene Daten nach {{bdsgl|29}} bis {{bdsgl|30a}} verarbeitet werden. Gleichermaßen sind Unternehmen meldepflichtig, die keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben und deren Datenverarbeitung nicht auf der [[Einwilligung]] der [[Betroffener|Betroffenen]] beruht und nicht durch {{bdsgl|28|1||1}} gerechtfertigt ist, sobald personenbezogene Daten im Eigeninteresse verarbeitet werden (z.B. kleine Gewerbeunternehmen oder Kleinunternehmen wie Apotheker, Architekten, Optiker).


Ausschlaggebend für die Meldepflicht ist allein die ständige Beschäftigung der Personen mit der Datenverarbeitung; die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle, eben sowenig eine nur gelegentliche, jedoch über einen längeren Zeitraum stattfindende Tätigkeit.
Ausschlaggebend für die Meldepflicht ist allein die ständige Beschäftigung der Personen mit der Datenverarbeitung; die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig eine nur gelegentliche, jedoch über einen längeren Zeitraum stattfindende Tätigkeit.




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Postunternehmen gem. {{bdsgl|2|1}} und Telekommunikationsunternehmen sind gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ([https://www.bfdi.bund.de BfDI]) meldepflichtig. Unter Telekommunikationsunternehmen nach Abs. 1 fallen die Stellen, die als Diensteanbieter Daten von natürlichen Personen für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten verwenden ({{p|juris|tkg|3|§ 3 Abs. 6 TKG}}). Sie sind gem. {{p|juris|tkg|115|§ 115 Abs. 4 TKG}} der Kontrolle durch den BfDI unterworfen.
Postunternehmen gem. {{bdsgl|2|1}} und Telekommunikationsunternehmen sind gegenüber der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ([https://www.bfdi.bund.de BfDI]) meldepflichtig. Unter Telekommunikationsunternehmen nach Abs. 1 fallen die Stellen, die als Diensteanbieter Daten von natürlichen Personen für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten verwenden ({{p|juris|tkg|3|§ 3 Abs. 6 TKG}}). Sie sind gem. {{p|juris|tkg|115|§ 115 Abs. 4 TKG}} der Kontrolle durch die BfDI unterworfen.




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