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(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden. | (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden. | ||
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(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. | (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. | ||
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Postunternehmen gem. {{bdsgl|2|1}} und Telekommunikationsunternehmen sind gegenüber | Postunternehmen gem. {{bdsgl|2|1}} und Telekommunikationsunternehmen sind gegenüber der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ([https://www.bfdi.bund.de BfDI]) meldepflichtig. Unter Telekommunikationsunternehmen nach Abs. 1 fallen die Stellen, die als Diensteanbieter Daten von natürlichen Personen für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten verwenden ({{p|juris|tkg|3|§ 3 Abs. 6 TKG}}). Sie sind gem. {{p|juris|tkg|115|§ 115 Abs. 4 TKG}} der Kontrolle durch die BfDI unterworfen. | ||
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