2.817
Bearbeitungen
K (Genderkorrektur) |
K (Teclador verschob die Seite 4d BDSG Kommentar Absatz 1-4 nach 4d BDSG a.F. Kommentar Absatz 1-4: Anpassung alte Fassung) |
||
(4 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{komm_header|P=4d}} | {{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|P=4d}} | ||
{{komm_abstext|4d|1 bis 4|T= | {{komm_abstext|4d|1 bis 4|T= | ||
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden. | (1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden. | ||
<br/><br/> | <br/><br/> | ||
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. | (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. | ||
Zeile 108: | Zeile 108: | ||
← [[4c_BDSG_Kommentar|§ 4c BDSG Kommentare]]   [[4e_BDSG_Kommentar|§ 4e BDSG Kommentar]] → | ← [[4c_BDSG_Kommentar|§ 4c BDSG Kommentare]]   [[4e_BDSG_Kommentar|§ 4e BDSG Kommentar]] → | ||
{{komm_footer|4d}} | {{komm_footer|4d}} | ||
{{BfDI-Content}} |