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Die Meldepflicht für nicht-öffentliche Stellen besteht regelmäßig, wenn personenbezogene Daten nach {{bdsgl|29}} bis {{bdsgl|30a}} verarbeitet werden. Gleichermaßen sind Unternehmen meldepflichtig, die keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben und deren Datenverarbeitung nicht auf der [[Einwilligung]] der [[Betroffener|Betroffenen]] beruht und nicht durch {{bdsgl|28|1||1}} gerechtfertigt ist, sobald personenbezogene Daten im Eigeninteresse verarbeitet werden (z.B. kleine Gewerbeunternehmen oder Kleinunternehmen wie Apotheker, Architekten, Optiker).
Die Meldepflicht für nicht-öffentliche Stellen besteht regelmäßig, wenn personenbezogene Daten nach {{bdsgl|29}} bis {{bdsgl|30a}} verarbeitet werden. Gleichermaßen sind Unternehmen meldepflichtig, die keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben und deren Datenverarbeitung nicht auf der [[Einwilligung]] der [[Betroffener|Betroffenen]] beruht und nicht durch {{bdsgl|28|1||1}} gerechtfertigt ist, sobald personenbezogene Daten im Eigeninteresse verarbeitet werden (z.B. kleine Gewerbeunternehmen oder Kleinunternehmen wie Apotheker, Architekten, Optiker).


Ausschlaggebend für die Meldepflicht ist allein die ständige Beschäftigung der Personen mit der Datenverarbeitung; die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle, eben sowenig eine nur gelegentliche, jedoch über einen längeren Zeitraum stattfindende Tätigkeit.
Ausschlaggebend für die Meldepflicht ist allein die ständige Beschäftigung der Personen mit der Datenverarbeitung; die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig eine nur gelegentliche, jedoch über einen längeren Zeitraum stattfindende Tätigkeit.




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