4d BDSG a.F. Kommentar Absatz 1-4: Unterschied zwischen den Versionen

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Postunternehmen gem. {{bdsgl|2|1}} und Telekommunikationsunternehmen sind gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ([https://www.bfdi.bund.de BfDI]) meldepflichtig. Unter Telekommunikationsunternehmen nach Abs. 1 fallen die Stellen, die als Diensteanbieter Daten von natürlichen Personen für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten verwenden ({{p|juris|tkg|3|§ 3 Abs. 6 TKG}}). Sie sind gem. {{p|juris|tkg|115|§ 115 Abs. 4 TKG}} der Kontrolle durch den BfDI unterworfen.
Postunternehmen gem. {{bdsgl|2|1}} und Telekommunikationsunternehmen sind gegenüber der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ([https://www.bfdi.bund.de BfDI]) meldepflichtig. Unter Telekommunikationsunternehmen nach Abs. 1 fallen die Stellen, die als Diensteanbieter Daten von natürlichen Personen für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten verwenden ({{p|juris|tkg|3|§ 3 Abs. 6 TKG}}). Sie sind gem. {{p|juris|tkg|115|§ 115 Abs. 4 TKG}} der Kontrolle durch die BfDI unterworfen.




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