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Die Meldepflicht für nicht-öffentliche Stellen besteht regelmäßig, wenn personenbezogene Daten nach {{bdsgl|29}} bis {{bdsgl|30a}} verarbeitet werden. Gleichermaßen sind Unternehmen meldepflichtig, die keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben und deren Datenverarbeitung nicht auf der [[Einwilligung]] der [[Betroffener|Betroffenen]] beruht und nicht durch {{bdsgl|28|1||1}} gerechtfertigt ist, sobald personenbezogene Daten im Eigeninteresse verarbeitet werden (z.B. kleine Gewerbeunternehmen oder Kleinunternehmen wie Apotheker, Architekten, Optiker). | Die Meldepflicht für nicht-öffentliche Stellen besteht regelmäßig, wenn personenbezogene Daten nach {{bdsgl|29}} bis {{bdsgl|30a}} verarbeitet werden. Gleichermaßen sind Unternehmen meldepflichtig, die keinen Datenschutzbeauftragten bestellt haben und deren Datenverarbeitung nicht auf der [[Einwilligung]] der [[Betroffener|Betroffenen]] beruht und nicht durch {{bdsgl|28|1||1}} gerechtfertigt ist, sobald personenbezogene Daten im Eigeninteresse verarbeitet werden (z.B. kleine Gewerbeunternehmen oder Kleinunternehmen wie Apotheker, Architekten, Optiker). | ||
Ausschlaggebend für die Meldepflicht ist allein die ständige Beschäftigung der Personen mit der Datenverarbeitung; die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle, | Ausschlaggebend für die Meldepflicht ist allein die ständige Beschäftigung der Personen mit der Datenverarbeitung; die Art des Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle, ebenso wenig eine nur gelegentliche, jedoch über einen längeren Zeitraum stattfindende Tätigkeit. | ||