4d BDSG a.F. Kommentar Absatz 5-6: Unterschied zwischen den Versionen

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# die Verarbeitung aus einer gesetzlichen Verpflichtung der verantwortlichen Stelle erforderlich ist, die eine Verarbeitung i.S.v. § 4 Abs. 1 anordnet (eine Erlaubnis zur Verarbeitung genügt nicht)
# die Verarbeitung aus einer gesetzlichen Verpflichtung der verantwortlichen Stelle erforderlich ist, die eine Verarbeitung i.S.v. § 4 Abs. 1 anordnet (eine Erlaubnis zur Verarbeitung genügt nicht)
# die Einwilligung des Betroffenen gem. § 4a vorliegt
# die Einwilligung des Betroffenen gem. § 4a vorliegt
# die Verarbeitung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen erforderlich ist ({{bdsg|28|1|1|1}})
# die Verarbeitung zur Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist ({{bdsg|28|1|1|1}})


In der Praxis dürften allerdings die Fälle überwiegen, bei denen diese Voraussetzungen zwar grundsätzlich vorliegen, aber nicht alle Elemente oder Funktionen des Verfahrens abdecken; dies ist jeweils genau zu prüfen.
In der Praxis dürften allerdings die Fälle überwiegen, bei denen diese Voraussetzungen zwar grundsätzlich vorliegen, aber nicht alle Elemente oder Funktionen des Verfahrens abdecken; dies ist jeweils genau zu prüfen.
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