4e BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


====§&nbsp;4e&nbsp;&nbsp;&nbsp;Inhalt der Meldepflicht====
====§&nbsp;4e<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Inhalt der Meldepflicht====


Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
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{{bdsgl|4d|1}} und 4 gilt für die Änderung der nach Satz&nbsp;1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
{{bdsgl|4d|1}} und 4 gilt für die Änderung der nach Satz&nbsp;1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.


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[[Kategorie:BDSG|§ 04]]
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 04]]</noinclude>
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