4f BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

75 Bytes hinzugefügt ,  3. Januar 2016
K
Formatierung
K (Kategorie mit sort key gesetzt)
K (Formatierung)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz==
<noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz==
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


====§&nbsp;4f&nbsp;&nbsp;&nbsp;Beauftragter für den Datenschutz====
====§&nbsp;4f<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Beauftragter für den Datenschutz====


(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-öffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung  automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten  Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-öffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung  automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten  Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
Zeile 21: Zeile 21:
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.


{{bdsg_nav|2}}
<noinclude>{{bdsg_nav|2}}


==Weitere Informationen==
==Weitere Informationen==
Zeile 33: Zeile 33:
[https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Arbeitshilfen/BestellungEinesVertretersDesBehoerdlichenDatenschutzbeauftragten.html Bestellung eines Vertreters des behördlichen Datenschutzbeauftragten]
[https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Arbeitshilfen/BestellungEinesVertretersDesBehoerdlichenDatenschutzbeauftragten.html Bestellung eines Vertreters des behördlichen Datenschutzbeauftragten]


[[Kategorie:BDSG|§ 04]]
[[Kategorie:BDSG|§ 04]]</noinclude>
2.817

Bearbeitungen