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<noinclude>==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


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# zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
# zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke


erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
# öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
# Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
 
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.




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(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.




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[[Kategorie:BDSG|§ 06]]</noinclude>
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 06]]</noinclude>
 
 
Zuletzt geändert durch das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz vom 28. April 2017 (BGBl. I Nr.23 S. 968), [[BDSG_Änderungen_seit_1990#BDSG_2017|BDSG Änderungen 2017]]
 
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