6b BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===


====§ 6b   Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen====
====§ 6b   Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen====
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(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §[[§19a BDSG|§ 19a]] und [[§33 BDSG|33]] zu benachrichtigen.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den {{bdsgl|19a}} und {{bdsgl|33}} zu benachrichtigen.




(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.


 
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[[Kategorie:BDSG]]
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