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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen<br/>
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen<br/>
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie <br/><br/>
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie <br/>
# zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,  
# zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,  
# zur Wahrnehmung des Hausrechts oder  
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===Optisch-elektronische Einrichtungen===
===Optisch-elektronische Einrichtungen===
Die Vorschrift gilt für „''optisch-elektronische Einrichtungen''“. Das Gesetz wählt eine technikneutrale Formulierung, um Geräte '''jeder Art und Gestaltung''' zu erfassen. Betroffen sind damit etwa auch Webcams, mobile Geräte und solche, die in komplexere Systeme eingebunden sind, wie z.B. Kameras in Mobiltelefonen. Die Signalverarbeitung kann digital oder analog erfolgen.  
Die Vorschrift gilt für „''optisch-elektronische Einrichtungen''“. Das Gesetz wählt eine technikneutrale Formulierung, um Geräte '''jeder Art und Gestaltung''' zu erfassen. Betroffen sind damit etwa auch Webcams, mobile Geräte und solche, die in komplexere Systeme eingebunden sind, wie z.B. Kameras in Mobiltelefonen. Die Signalverarbeitung kann digital oder analog erfolgen. Auf eine dateigebundene Verarbeitungsform im Sinne des {{bdsgl|1|2||3}} kommt es nicht an.


'''Kameraattrappen''' fallen nicht unter {{bdsg|6b}}. Jedoch sind dessen Vorschriften im Hinblick auf die mit ihnen typischerweise verfolgte Einschüchterungswirkung teilweise entsprechend anzuwenden. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. In der Verwendung von Attrappen kann auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegen, der einen zivilrechtlichen Abwehranspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Beseitigung und Unterlassung auslöst.  
'''Kameraattrappen''' fallen nicht unter {{bdsg|6b}}. Jedoch sind dessen Vorschriften im Hinblick auf die mit ihnen typischerweise verfolgte Einschüchterungswirkung teilweise entsprechend anzuwenden. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. In der Verwendung von Attrappen kann auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegen, der einen zivilrechtlichen Abwehranspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Beseitigung und Unterlassung auslöst.  
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Im geschäftlichen Sektor gehören zu den nicht öffentlich zugänglichen Räumen alle Bereiche ohne Publikumsverkehr, also typischerweise '''Firmen- und Werksgelände''', Betriebsstätten, Produktionsbereiche, Lager, Personalräume, Arbeitsplätze in Verwaltung und Produktion. '''Wohngebäude''' einschließlich der Grundstücke und der Verkehrs- und Funktionsräume (Flure, Treppenhäuser, Tiefgaragen, Keller), dienen im Allgemeinen nur Zwecken der Bewohner und ihrer Besucher und sind generell nicht für einen öffentlichen Zugang bestimmt. Lediglich ein jedermann zugänglicher '''Eingangsbereich''' vor der Haustür oder der Tür zum Betreten des Grundstücks ist öffentlich zugänglich, wenn er auf oder an einem öffentlich zugänglichen Weg liegt. Eingangsbereiche und Aufgänge in Gebäuden, in welchen auch Nutzungen mit Publikumsverkehr bestehen (z.B. Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Geschäfte), sind während der Betriebszeiten öffentlich zugänglich.
Im geschäftlichen Sektor gehören zu den nicht öffentlich zugänglichen Räumen alle Bereiche ohne Publikumsverkehr, also typischerweise '''Firmen- und Werksgelände''', Betriebsstätten, Produktionsbereiche, Lager, Personalräume, Arbeitsplätze in Verwaltung und Produktion. '''Wohngebäude''' einschließlich der Grundstücke und der Verkehrs- und Funktionsräume (Flure, Treppenhäuser, Tiefgaragen, Keller), dienen im Allgemeinen nur Zwecken der Bewohner und ihrer Besucher und sind generell nicht für einen öffentlichen Zugang bestimmt. Lediglich ein jedermann zugänglicher '''Eingangsbereich''' vor der Haustür oder der Tür zum Betreten des Grundstücks ist öffentlich zugänglich, wenn er auf oder an einem öffentlich zugänglichen Weg liegt. Eingangsbereiche und Aufgänge in Gebäuden, in welchen auch Nutzungen mit Publikumsverkehr bestehen (z.B. Arztpraxen, Rechtsanwaltskanzleien, Geschäfte), sind während der Betriebszeiten öffentlich zugänglich.


Sind Arbeitnehmer von einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum betroffen, etwa in den Verkaufsräumen eines Kaufhauses, in Schalterhallen von Banken, an Tankstellen, auf Flughäfen, in Bahnhöfen oder Museen, ändert das nichts an der Anwendbarkeit des {{bdsg|6b}}. Allerdings sind daneben die arbeitsrechtlichen Schanken (Arbeitnehmerpersönlichkeitsrecht) und die Mitbestimmungsrechte zu beachten.  
Sind Arbeitnehmer von einer Videoüberwachung im öffentlichen Raum betroffen, etwa in den Verkaufsräumen eines Kaufhauses, in Schalterhallen von Banken, an Tankstellen, auf Flughäfen, in Bahnhöfen oder Museen, ändert das nichts an der Anwendbarkeit des {{bdsg|6b}}. Allerdings sind daneben die arbeitsrechtlichen Schranken (Arbeitnehmerpersönlichkeitsrecht) und die Mitbestimmungsrechte zu beachten.  


Liegt kein öffentlich zugänglicher Raum vor, so ist {{bdsg|6b}} nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.  
Liegt kein öffentlich zugänglicher Raum vor, so ist {{bdsg|6b}} nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar.  


Nach {{bdsg|1|2||3}} gilt das [[BDSG]] bei nicht-öffentlichen Stellen grundsätzlich nur für eine dateibezogene oder [[automatisierte ]] Verarbeitung. Im Rahmen von {{bdsg|6b}} besteht diese Einschränkung nicht. Die Regelung enthält, was die organisatorisch-technische Form der Verarbeitung betrifft, eine eigenständige, gezielt weiter gefasste Bestimmung ihres Anwendungsbereichs.
Nach {{bdsg|1|2||3}} gilt das [[BDSG]] bei nicht-öffentlichen Stellen grundsätzlich nur für eine dateibezogene oder [[automatisierte Verarbeitung]]. Im Rahmen von {{bdsg|6b}} besteht diese Einschränkung nicht. Die Regelung enthält, was die organisatorisch-technische Form der Verarbeitung betrifft, eine eigenständige, gezielt weiter gefasste Bestimmung ihres Anwendungsbereichs.


===Persönliche oder familiäre Tätigkeiten===
===Persönliche oder familiäre Tätigkeiten===
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==Links==
[http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/service/lfd-merkblaetter/videoueberwachung.pdf  LfD BW, Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen]
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