6b BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen

K
fehlendes wort ergaenzt
K (fehlendes wort ergaenzt)
K (fehlendes wort ergaenzt)
Zeile 54: Zeile 54:
Auf das '''Eigentum''' am betroffenen Grundstück kommt es nicht an. Räume in Privateigentum können ebenso öffentlich zugänglich sein wie solche in öffentlichem Eigentum. Dem allgemeinen Verkehr förmlich gewidmete '''öffentliche Straßen, Wege, Plätze''' fallen per se darunter, aber nicht ausschließlich. Entscheidend ist allein die durch den Berechtigten eröffnete tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit.  
Auf das '''Eigentum''' am betroffenen Grundstück kommt es nicht an. Räume in Privateigentum können ebenso öffentlich zugänglich sein wie solche in öffentlichem Eigentum. Dem allgemeinen Verkehr förmlich gewidmete '''öffentliche Straßen, Wege, Plätze''' fallen per se darunter, aber nicht ausschließlich. Entscheidend ist allein die durch den Berechtigten eröffnete tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit.  


Zu den öffentlich zugänglichen Räumen zählen insbesondere Zonen, in denen dem Publikum Waren und Dienstleistungen angeboten werden, vgl Beispiele. '''LINK'''
Zu den öffentlich zugänglichen Räumen zählen insbesondere Zonen, in denen dem Publikum Waren und Dienstleistungen angeboten werden, vgl. [http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/6b_BDSG_Kommentar_Beispiele Beispiele]


Um öffentlich zugänglich zu sein, ist es nicht erforderlich, dass jedermann jederzeit bedingungslos den Ort betreten kann. Die Nutzung kann von Bedingungen abhängen. Dann genügt es, wenn diese im Voraus bestimmt sind und von einem unbestimmten Personenkreis erfüllt werden können. So kann der Zugang eine '''Eintrittskarte''' oder eine vorherige '''Anmeldung''' erfordern, wie etwa bei Museen, Theatern, Sportstätten, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kasinos, Ausstellungen, Vernissagen. Auch kann der zugangsberechtigte Personenkreis nach allgemeinen Kriterien, wie Alter, Geschlecht oder Erwerbsstatus, eingeschränkt sein.  
Um öffentlich zugänglich zu sein, ist es nicht erforderlich, dass jedermann jederzeit bedingungslos den Ort betreten kann. Die Nutzung kann von Bedingungen abhängen. Dann genügt es, wenn diese im Voraus bestimmt sind und von einem unbestimmten Personenkreis erfüllt werden können. So kann der Zugang eine '''Eintrittskarte''' oder eine vorherige '''Anmeldung''' erfordern, wie etwa bei Museen, Theatern, Sportstätten, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kasinos, Ausstellungen, Vernissagen. Auch kann der zugangsberechtigte Personenkreis nach allgemeinen Kriterien, wie Alter, Geschlecht oder Erwerbsstatus, eingeschränkt sein.  
146

Bearbeitungen