6b BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen
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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen<br/> | § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen<br/> | ||
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie | (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie <br/> | ||
# zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, | # zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, | ||
# zur Wahrnehmung des Hausrechts oder | # zur Wahrnehmung des Hausrechts oder |