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{{komm_abstext|P=6b|T=§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen<br/>
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§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen<br/>
 
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie <br/><br/>
 
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie <br/>
# zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,  
# zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,  
# zur Wahrnehmung des Hausrechts oder  
# zur Wahrnehmung des Hausrechts oder  
# zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke  
# zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke  
  erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. <br/>
  erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. <br/><br/>
 
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. <br/><br/>
 
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. <br/><br/>
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen. <br/><br/>
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. <br/>
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
 
 
 
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. <br/>
 
 
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen. <br/>
 
 
 
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. <br/>
 
 
 
 
 
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==Allgemeines==
==Allgemeines==
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===Persönliche oder familiäre Tätigkeiten===
===Persönliche oder familiäre Tätigkeiten===
Die Ausklammerung der ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten stattfindenden Verarbeitung nach {{bdsg|1|2||3}} gilt auch im Rahmen des {{bdsg|6b}}. Allerdings muss dazu nicht nur die Videoüberwachung selbst im privaten Aktionskreis stattfinden, sondern auch die spätere Nutzung muss sich darauf beschränken. Die Ausklammerung entfällt also, wenn auch nur einzelne Bilder einem weiteren Personenkreis zugänglich gemacht werden, etwa durch ihre Präsentation in einem sozialen Netzwerk.
Die Ausklammerung der ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten stattfindenden Verarbeitung nach {{bdsg|1|2||3}} gilt auch im Rahmen des {{bdsg|6b}}. Allerdings muss dazu nicht nur die Videoüberwachung selbst im privaten Aktionskreis stattfinden, sondern auch die spätere Nutzung muss sich darauf beschränken. Die Ausklammerung entfällt also, wenn auch nur einzelne Bilder einem weiteren Personenkreis zugänglich gemacht werden, etwa durch ihre Präsentation in einem sozialen Netzwerk.
 
 
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