6b BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach Absatz 1 der Vorschrift ist das Beobachten öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur zulässig, soweit es zur Erreichung eines der drei genannten [[Zweckbindung|Zwecke]] erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der [[Betroffener|Betroffenen]] überwiegen. [[Speichern|Speicherung]], [[Übermitteln|Übermittlung]] und [[Nutzen|Nutzung]] sind in den Absätzen 3, 4 und 5 geregelt. | Nach Absatz 1 der Vorschrift ist das Beobachten öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur zulässig, soweit es zur Erreichung eines der drei genannten [[Zweckbindung|Zwecke]] erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der [[Betroffener|Betroffenen]] überwiegen. [[Speichern|Speicherung]], [[Übermitteln|Übermittlung]] und [[Nutzen|Nutzung]] sind in den Absätzen 3, 4 und 5 geregelt. |