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(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
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Geeignete Maßnahmen sind vor allem '''Hinweisschilder'''. Dabei empfiehlt sich die Verwendung von Piktogrammen und je nach Situation von mehrsprachigem Text.  
Geeignete Maßnahmen sind vor allem '''Hinweisschilder'''. Dabei empfiehlt sich die Verwendung von Piktogrammen und je nach Situation von mehrsprachigem Text.  


Die Hinweise müssen leicht, d. h. ohne besonderen Suchaufwand wahrnehmbar sein. Die erforderliche Größe und Anzahl und ihre Anordnung im Raum richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Die Hinweise müssen leicht, d.h. ohne besonderen Suchaufwand wahrnehmbar sein. Die erforderliche Größe und Anzahl und ihre Anordnung im Raum richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten.


Die Erkennbarkeit muss vor, '''spätestens bei Betreten''' des überwachten Bereichs gewährleistet sein. Die Sichtbarkeit einer Überwachungseinrichtung als solche genügt deshalb in der Regel nicht.  
Die Erkennbarkeit muss vor, '''spätestens bei Betreten''' des überwachten Bereichs gewährleistet sein. Die Sichtbarkeit einer Überwachungseinrichtung als solche genügt deshalb in der Regel nicht.  
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Die Verletzung der Hinweispflicht ist nicht von einer Sanktion bedroht. Die Aufsichtsbehörde kann das Anbringen von Hinweisen nicht anordnen, sie kann aber gegen die - mangels Kenntlichmachung - rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung vorgehen.  
Die Verletzung der Hinweispflicht ist nicht von einer Sanktion bedroht. Die Aufsichtsbehörde kann das Anbringen von Hinweisen nicht anordnen, sie kann aber gegen die - mangels Kenntlichmachung - rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung vorgehen.  
 
 
 
 
 
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