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(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. | (2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. | ||
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Geeignete Maßnahmen sind vor allem '''Hinweisschilder'''. Dabei empfiehlt sich die Verwendung von Piktogrammen und je nach Situation von mehrsprachigem Text. | Geeignete Maßnahmen sind vor allem '''Hinweisschilder'''. Dabei empfiehlt sich die Verwendung von Piktogrammen und je nach Situation von mehrsprachigem Text. | ||
Die Hinweise müssen leicht, d. h. ohne besonderen Suchaufwand wahrnehmbar sein. Die erforderliche Größe und Anzahl und ihre Anordnung im Raum richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. | Die Hinweise müssen leicht, d.h. ohne besonderen Suchaufwand wahrnehmbar sein. Die erforderliche Größe und Anzahl und ihre Anordnung im Raum richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. | ||
Die Erkennbarkeit muss vor, '''spätestens bei Betreten''' des überwachten Bereichs gewährleistet sein. Die Sichtbarkeit einer Überwachungseinrichtung als solche genügt deshalb in der Regel nicht. | Die Erkennbarkeit muss vor, '''spätestens bei Betreten''' des überwachten Bereichs gewährleistet sein. Die Sichtbarkeit einer Überwachungseinrichtung als solche genügt deshalb in der Regel nicht. | ||
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Die Verletzung der Hinweispflicht ist nicht von einer Sanktion bedroht. Die Aufsichtsbehörde kann das Anbringen von Hinweisen nicht anordnen, sie kann aber gegen die - mangels Kenntlichmachung - rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung vorgehen. | Die Verletzung der Hinweispflicht ist nicht von einer Sanktion bedroht. Die Aufsichtsbehörde kann das Anbringen von Hinweisen nicht anordnen, sie kann aber gegen die - mangels Kenntlichmachung - rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung vorgehen. | ||
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